5A_333/2009: weiterhin kein Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für Gerüstbauten; laufende Gesetzesrevision (amtl. Publ.)
Ein Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 839 I Ziff. 3) kann eingetragen werden für Forderungen von Handwerkern oder Unternehmern, “die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben”. “Arbeit” im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der Rechtsprechung nicht auch Gerüstbauten, zumindest wenn das Gerüst nicht für einen bestimmten Bau hergestellt worden ist (BGE 131 III…