Anpassung der KVV (1.8.2016): Bekanntgabe statistischer Daten durch Leistungserbringer
Nach Art. 59a KVG sind die Leistungserbringer (Spitäler, Pflegeheime, Ärzteschaft) verpflichtet, den zuständigen Bundesbehörden die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen, u.a. auch Anzahl und Struktur der Patienten (in anonymisierter Form). Der Bundesrat will in der KVV nun konkretisieren, … weiterlesen