8C_455/2016: Keine elektronische Beschwerde im Wallis für den Bereich der Arbeitslosenversicherung

Das Regionale Arbeitsver­mit­tlungszen­trum (RAV) Ober­wal­lis stellte A. wegen ungenü­gen­der Arbeits­be­mühun­gen während der Arbeit­slosigkeit für fünf Tage in der Anspruchs­berech­ti­gung ein. Die dage­gen erhobene Ein­sprache wies die Dien­st­stelle für Indus­trie, Han­del und Arbeit (DIHA) ab.

In der Folge reichte A. bei der sozialver­sicherungsrechtlichen Abteilung des Kan­ton­s­gerichts Wal­lis eine Beschw­erde auf dem elek­tro­n­is­chen Weg ein. Das Kan­ton­s­gericht trat auf die elek­tro­n­is­che Beschw­erde nicht ein. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab (Urteil 8C_455/2016 vom 10. Feb­ru­ar 2017).

Das Kan­ton­s­gericht hielt fest, dass im Bere­ich der Arbeit­slosen­ver­sicherung grund­sät­zlich die Bes­tim­mungen des ATSG anwend­bar sind. Das ATSG enthalte keine Bes­tim­mung über den elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr. Zwar kön­nte der Bun­desrat gemäss Art. 55 Abs. 1bis ATSG vorse­hen, dass die Bes­tim­mungen des VwVG über den elek­tro­n­is­chen Verkehr mit Behör­den auch für das arbeit­slosen­rechtliche Beschw­erde­v­er­fahren gel­ten wür­den. Der Bun­desrat habe aber von sein­er Kom­pe­tenz bis­lang keinen Gebrauch gemacht (E. 2.3). Der Geset­zge­ber des Kan­tons Wal­lis habe eben­falls darauf verzichtet, für die kan­tonale Ver­wal­tungsrecht­spflege eine Regelung für den elek­tro­n­is­chen Verkehr zu erlassen (E. 2.4 und 2.5).

Vor Bun­des­gericht wandte der Beschw­erde­führer erfol­g­los ein, der Bun­des­ge­set­zge­ber habe dem elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr nach­haltig zum Durch­bruch ver­helfen wollen und deshalb eine grosse Nor­men­dichte zum elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr erlassen (E. 3.1). Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass für den elek­tro­n­is­chen Rechtsverkehr im Rah­men von Gerichts- und Ver­wal­tungsver­fahren eine spez­i­fis­che geset­zliche Rechts­grund­lage nötig ist (E. 3.1). Das Erforder­nis ein­er geset­zlichen Regelung schliesse die Ausle­gung aus, erlaubt sei, was das Gesetz nicht aus­drück­lich ver­bi­ete (E. 3.3).

Da es dem Beschw­erde­führer offen ges­tanden wäre, sich inner­halb der Beschw­erde­frist in Papier­form an das kan­tonale Gericht zu wen­den, könne von ein­er Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs, des Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprinzips und des Gebots der rechts­gle­ichen Behand­lung keine Rede sein (E. 3.3).