4A_384/2016: aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Aktivlegitimation

Zwei Gläu­biger ein­er im Han­del­sreg­is­ter gelöscht­en Aktienge­sellschaft (nach­dem der über sie eröffnete Konkurs man­gels Aktiv­en eingestellt wor­den war) erhoben gegen deren ehe­ma­li­gen (alleini­gen) Ver­wal­tungsrat Klage aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit. Das Bezirks­gericht hiess die Klage teil­weise gut. Das Oberg­ericht wies die Beru­fung ab und hiess die von den Gläu­bigern erhobene Anschluss­beru­fung teil­weise gut.

Das Bun­des­gericht hob auf Beschw­erde des Ver­wal­tungsrats hin diesen Entscheid auf und wies die Klage der Gläu­biger ab. Es erin­nerte zunächst daran, dass nach der Konkurs­eröff­nung in erster der Konkursver­wal­ter berechtigt sei, die Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche der konkur­siten Gesellschaft gegenüber den ver­ant­wortlichen Organ­mit­glieder gel­tend zu machen. Verzichtet er darauf, kön­nten die Aktionäre und Gesellschafts­gläu­biger den Schaden der Gesellschaft ein­kla­gen. Art. 757 OR begründe nach ständi­ger Recht­sprechung einen ein­heitlichen Anspruch der Gläu­bigerge­samtheit. Der Gesellschafts­gläu­biger mache den Anspruch aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit im Namen der Gläu­bigerge­samtheit gel­tend, sei es gestützt auf Art. 757 OR oder nach Art. 260 SchKG. Er trete dabei als Prozess­stand­schafter, d.h. als Partei in eigen­em Namen auf und nehme die ver­fahren­srechtliche Stel­lung der Konkurs­masse ein; die Masse sei nicht Partei, bleibe aber Recht­strägerin der behaupteten Ansprüche (E. 2.1.2).

Mit der Löschung ein­er sich in Liq­ui­da­tion befind­lichen Aktienge­sellschaft im Han­del­sreg­is­ter gehe deren Rechtsper­sön­lichkeit unter. Damit fehle der Recht­sträger des Ver­ant­wortlichkeit­sanspruchs auf Ersatz des Gesellschaftss­chadens. Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung kön­nen sich Gesellschafts­gläu­biger auch dann noch auf Art. 757 Abs. 2 OR berufen, wenn das Konkursver­fahren man­gels Aktiv­en eingestellt wor­den sei. Denn ein solch­er Konkurs könne wieder­eröffnet wer­den, wenn nachträglich noch zur Masse gehören­des Ver­mö­gen der Gesellschaft ent­deckt werde, z.B. ein Ver­ant­wortlichkeit­sanspruch. Voraus­ge­set­zt ist dabei jedoch, dass der Gesellschafts­gläu­biger die Wiedere­in­tra­gung der Aktienge­sellschaft im Han­del­sreg­is­ter ver­lange. Damit werde der Recht­sträger des Ver­ant­wortlichkeit­sanspruchs wieder kon­sti­tu­iert und dem Gesellschafts­gläu­biger ermöglicht, zunächst eine Kol­loka­tion sein­er Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend könne er eine Abtre­tung des Prozess­führungsrechts nach Art. 260 SchKG ver­lan­gen oder den Anspruch auf Ersatz seines mit­tel­baren Gläu­biger­schadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR gel­tend machen (E. 2.1.3).

Ohne Wiedere­in­tra­gung der Aktienge­sellschaft als Gemein­schuld­ner­in waren die kla­gen­den Gläu­biger somit nicht zur Gel­tend­machung des Gesellschaftss­chadens legit­imiert (E. 2.3).