Der Presserat hat die Frist zur Einreichung
einer Beschwerde durch eine Änderung seines Geschäftsreglements von sechs auf drei Monate seit Publikation des beanstandeten Medienberichts verkürzt (Art. 10 Abs. 1). Die neue Frist gilt seit dem 1. Januar 2017 (s. Mitteilung des Presserats).
Das Presseratspräsidium hat zudem beschlossen, ab 2017 jeweils zu kommunizieren,
welche Medien es versäumt haben, über Rügen des Presserats zu
berichten, die sie selbst betreffen (wie es in
der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten» festgeschrieben ist).