5A_203/2016: prov. Rechtsöffnung und Art. 169 ZGB / Verschuldungsgrenze bei Immobilien (amtl. Publ.; frz.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, inwiefern die fehlende Zus­tim­mung des Ehe­gat­ten zu einem Grundp­fand in Bezug auf die Fam­i­lien­woh­nung die Nichtigkeit des Ver­trages her­beiführt. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das Ehep­aar A. erhielt vom Betrei­bungsamt einen Zahlungs­be­fehl auf Grundp­fand­ver­w­er­tung. Nach dem Rechtsvorschlag bei­der Ehe­gat­ten ver­langte und erhielt die Gläu­bigerin C. SA pro­vi­sorische Recht­söff­nung. Hierge­gen wiederum erhoben die Ehe­gat­ten schliesslich Beschw­erde in Zivilsachen.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass gemäss Art. 169 ZGB ein Ehe­gat­te nur mit der aus­drück­lichen Zus­tim­mung des andern einen Mietver­trag kündi­gen, das Haus oder die Woh­nung der Fam­i­lie veräussern oder durch andere Rechts­geschäfte die Rechte an den Wohn­räu­men der Fam­i­lie beschränken kann. Weit­er ver­wies das Bun­des­gericht auf die herrschende Lehre, wonach die Ein­willi­gung des Ehe­gat­ten zu ein­er Hypothek nicht zwin­gend ist, sofern eine bes­timmte Ver­schul­dungs­gren­ze nicht über­schrit­ten wird und somit die Fam­i­lien­woh­nung nicht gefährdet ist. Diese Ver­schul­dungs­gren­ze sei i.d.R. über­schrit­ten, wenn die Hypothek 2/3 des Verkehr­swerts der Woh­nung über­steigt, oder wenn es offen­sichtlich ist, dass der Schuld­ner nicht in der Lage ist, die Hypothekarschuld zu bedi­enen, oder wenn ein Schuld­brief auf irgen­deine Weise die Fam­i­lien­woh­nung gefährdet (E. 4.2.2 — 5.2.4).

Im vor­liegen­den Fall wollte das Ehep­aar A. die Über­schre­itung der Ver­schul­dungs­gren­ze mit dem Steuer­w­ert der Fam­i­lien­woh­nung begrün­den. Das Bun­des­gericht kam jedoch zum Schluss, dass das Ehep­aar A. die Über­schre­itung der Ver­schul­dungs­gren­ze nicht genü­gend nach­weisen kon­nte. Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen (E. 6.2).