1C_283/2016: Liegenschaft im Zürcher Seefeld kann sexgewerblicher Nutzung zugeführt werden

Im Urteil vom 11. Jan­u­ar 2017 befasste sich das BGer mit einem im Zürcher Seefeld geplanten Bor­dell. Die Bausek­tion des Stad­trates von Zürich erteilte der Betreiberge­sellschaft im Jahr 2015 die Baube­wil­li­gung für einen Mieter­aus­bau sowie eine Nutzungsän­derung zur sexgewerblichen Nutzung. Die Betreiberge­sellschaft will im 3. Obergeschoss der Liegen­schaft, welche in ein­er Zone mit einem Min­dest­wohnan­teil von 0 % liegt, Räum­lichkeit­en für das Per­son­al, einen Bar­bere­ich, eine Lounge, ein Fumoir, einen Well­ness­bere­ich sowie 14 Zim­mer ein­bauen. Das Bau­rekurs­gericht hiess einen Rekurs teil­weise gut und ver­sah die bau­rechtliche Bewil­li­gung mit zusät­zlichen Aufla­gen. Drei Beschw­erde­führer gelangten zunächst an das Ver­wal­tungs­gericht und dann an das BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

Die Beschw­erde­führer brin­gen u.a. vor, dass das Sexgewerbe zu zonen­widri­gen und das umwel­trechtliche Vor­sorgeprinzip ver­let­zen­den ideellen Immis­sio­nen führe. Das BGer hält in diesem Zusam­men­hang aber fest, dass ideelle Immis­sio­nen nicht in den Anwen­dungs­bere­ich des USG (Umweltschutzge­setz; SR 814.01) fie­len und es Sache des kan­tonalen bzw. kom­mu­nalen Rechts sei zu bes­tim­men, welche Nutzun­gen in ein­er bes­timmten Zone zuläs­sig seien. Der Umkehrschluss aus Art. 24c Abs. 3 BZO (Bau- und Zonenord­nung des Stadt Zürich; AS-Nr. 700.100) ergebe, dass in Quartier­erhal­tungszo­nen mit einem Min­dest­wohnan­teil von weniger als 50 % die von einem sexgewerblichen Betrieb aus­ge­hen­den ideellen Immis­sio­nen nicht stark störend seien. Das BGer fügt fol­gen­des an:

Der Wohn­nutzung kommt […] kein Vor­rang gegenüber gewerblichen Nutzun­gen zu. Auch wenn heute — wie die Beschw­erde­führer behaupten — die Wohn­nutzung über­wiegen sollte, beste­ht keine Gewähr dafür, dass der beste­hende Wohnan­teil erhal­ten bleibt. Die Bewohn­er müssen vielmehr den Zuzug von mäs­sig stören­den Betrieben und deren imma­terielle Immis­sio­nen dulden und kön­nen nicht darauf ver­trauen, dass die bish­erige Quartier­struk­tur erhal­ten bleibt […]. Zwar ist nicht aus­geschlossen, dass es zu Kon­flik­ten der sexgewerblichen Nutzung mit der Wohn­nutzung kom­men kann. Auch kön­nen sexgewerbliche Betriebe die Attrak­tiv­ität ein­er Gegend für Geschäfte und Woh­nun­gen min­dern und das seel­is­che Empfind­en der Bewohn­er ver­let­zen bzw. unan­genehme psy­chis­che Ein­drücke erweck­en. Die vorin­stan­zliche Qual­i­fizierung der Störung als höch­stens mäs­sig lässt auf­grund des Charak­ters der fraglichen Umge­bung aber keine Willkür erken­nen […]. (E. 5.2.2.)

Schliesslich erachtet das BGer auch den zu erwartenden Innen­lärm als nicht prob­lema­tisch. Das Bau­rekurs­gericht habe die Betreiberge­sellschaft zum Ein­bau eines Schallpegel­be­gren­z­ers und eines Equal­iz­ers verpflichtet. Durch die ange­ord­nete Begren­zung des Schall­druck­pegels der Musikan­lage bis 19 Uhr auf 70 dB(A) und nach 19 Uhr auf 75 dB(A) kön­nten die Vor­gaben des USG und der LSV (Lärm­schutz-Verord­nung; SR 814.41) einge­hal­ten werden.