9C_453/2016: GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe; betrieblicher Geltungsbereich (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht erhielt Gele­gen­heit, sich zum Anwen­dungs­bere­ich des all­ge­mein­verbindlich erk­lärten Gesam­tar­beitsver­trages für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (GAV FAR) zu äussern. Die A. AG war Mit­glied des ASTAG Schweiz­erischen Nutz­fahrzeugver­ban­des, nicht aber des Schweiz­erischen Baumeis­ter­ver­ban­des. Gemäss Han­del­sreg­is­ter bezweck­te die A. AG ins­beson­dere die Über­nahme und Durch­führung von Mate­ri­al­trans­porten, speziell im Baugewerbe sowie Bauschutt-Recycling.

Die Stiftung für den flex­i­blen Alter­srück­tritt im Bauhaupt­gewerbe (Stiftung FAR), die mit dem Vol­lzug des GAV FAR betraut ist, stellte sich auf den Stand­punkt, die A. AG falle in den Gel­tungs­bere­ich des GAV FAR und sei deshalb beitragspflichtig. Die A. AG argu­men­tierte dage­gen, als reines Trans­portun­ternehmen unter­ste­he sie nicht dem GAV FAR. Die Stiftung FAR klagte gegen die A. AG auf Bezahlung der Beiträge. Das Kan­ton­s­gericht Basel-Land­schaft wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab (Urteil 9C_453/2016 vom 21. Novem­ber 2016).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, mass­ge­blich­es Kri­teri­um für den betrieblichen Gel­tungs­bere­ich sei die Branche, der ein Betrieb zuzuord­nen sei. Auss­chlaggebend seien dabei die Tätigkeit­en, die dem Betrieb das Gepräge geben, nicht hinge­gen der Han­del­sreg­is­tere­in­trag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeit­en aus­ge­führt beziehungsweise welche Hil­f­s­mit­tel dabei einge­set­zt wer­den (E. 2.2).

Für das höch­ste Gericht stellte sich die Frage, ob ein reines Trans­portun­ternehmen, das Leis­tun­gen für das Bauhaupt­gewerbe erbringt, vom betrieblichen Gel­tungs­bere­ich des GAV FAR erfasst wird (E. 4.1). Das Bun­des­gericht gelangte zum Schluss, dass reine Trans­portun­ternehmen nicht vom betrieblichen Gel­tungs­bere­ich des GAV FAR erfasst sind (E. 4.4.4).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, dass das Trans­port­gewerbe eine eigen­ständi­ge Branche sei. Wenn reine Trans­portun­ternehmen ihre Leis­tun­gen autonom dem End­ab­nehmer anbi­eten wür­den, seien sie in einem anderen Wirtschaft­szweig tätig als der Anbi­eter der Grundleis­tung (E. 4.3.2). Dies gelte auch für reine Trans­portun­ternehmen, die lediglich als Sub­un­ternehmer auftreten wür­den. Zwis­chen dem Anbi­eter der Grundleis­tung und dem Sub­un­ternehmen beste­he kein unmit­tel­bares Konkur­ren­zver­hält­nis (E. 4.3.3).

Da die Trans­port­tätigkeit im GAV FAR beim betrieblichen Gel­tungs­bere­ich keine Erwäh­nung fand, fiel die A. AG als reines Trans­portun­ternehmen nicht in den Anwen­dungs­bere­ich des GAV FAR (E. 4.4.3.2 und 4.4.3.3).