Das Bundesgericht erhielt Gelegenheit, sich zum Anwendungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) zu äussern. Die A. AG war Mitglied des ASTAG Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes, nicht aber des Schweizerischen Baumeisterverbandes. Gemäss Handelsregister bezweckte die A. AG insbesondere die Übernahme und Durchführung von Materialtransporten, speziell im Baugewerbe sowie Bauschutt-Recycling.
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), die mit dem Vollzug des GAV FAR betraut ist, stellte sich auf den Standpunkt, die A. AG falle in den Geltungsbereich des GAV FAR und sei deshalb beitragspflichtig. Die A. AG argumentierte dagegen, als reines Transportunternehmen unterstehe sie nicht dem GAV FAR. Die Stiftung FAR klagte gegen die A. AG auf Bezahlung der Beiträge. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Klage ab. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 9C_453/2016 vom 21. November 2016).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich sei die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen sei. Ausschlaggebend seien dabei die Tätigkeiten, die dem Betrieb das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt beziehungsweise welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (E. 2.2).
Für das höchste Gericht stellte sich die Frage, ob ein reines Transportunternehmen, das Leistungen für das Bauhauptgewerbe erbringt, vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst wird (E. 4.1). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass reine Transportunternehmen nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR erfasst sind (E. 4.4.4).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, dass das Transportgewerbe eine eigenständige Branche sei. Wenn reine Transportunternehmen ihre Leistungen autonom dem Endabnehmer anbieten würden, seien sie in einem anderen Wirtschaftszweig tätig als der Anbieter der Grundleistung (E. 4.3.2). Dies gelte auch für reine Transportunternehmen, die lediglich als Subunternehmer auftreten würden. Zwischen dem Anbieter der Grundleistung und dem Subunternehmen bestehe kein unmittelbares Konkurrenzverhältnis (E. 4.3.3).
Da die Transporttätigkeit im GAV FAR beim betrieblichen Geltungsbereich keine Erwähnung fand, fiel die A. AG als reines Transportunternehmen nicht in den Anwendungsbereich des GAV FAR (E. 4.4.3.2 und 4.4.3.3).