5A_473/2016: keine prov. Rechtsöffnung gestützt auf eine Abzahlungsvereinbarung über öffentlich-rechtliche Forderungen

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht, dass für öffentlich-rechtliche Forderun­gen grund­sät­zlich keine pro­vi­sorische Recht­söff­nung erteilt wer­den kann. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde:

Die poli­tis­che Gemeinde U. hat­te die A. betrieben. Auf Rechtsvorschlag der A. ver­langte die Gemeinde pro­vi­sorische Recht­söff­nung gestützt auf eine Schul­dan­erken­nung / Abzahlungsvere­in­barung mit der Schuld­ner­in. Während das Bezirks­gericht pro­vi­sorische Recht­söff­nung erteilt hat­te, hob das Kan­ton­s­gericht diesen Entscheid auf Beschw­erde hin auf und wies das Recht­söff­nungs­ge­such ab. Hierge­gen wiederum erhob die Gemeinde Beschw­erde in Zivil­sachen (Bst. A‑D).

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass der Weg der pro­vi­sorischen Recht­söff­nung für öffentlich-rechtliche Forderun­gen grund­sät­zlich ver­schlossen sei; solche Forderun­gen seien „zuerst zu ver­fü­gen und auf­grund der recht­skräfti­gen Ver­fü­gung ist die defin­i­tive Recht­söff­nung zu ver­lan­gen“. Eine Aus­nahme werde bloss disku­tiert in Fällen, wo „die Ver­wal­tung nicht hoheitlich han­deln kann, son­dern zur Gel­tend­machung ihrer Ansprüche ein Ver­wal­tungs­gericht anrufen muss, indem hier gestützt auf eine Schul­dan­erken­nung […] zunächst die pro­vi­sorische Recht­söff­nung ver­langt wer­den kön­nte und als­dann dem Schuld­ner eine Aberken­nungsklage vor dem Ver­wal­tungs­gericht offen stünde“ (E. 3.1).

Der vor­liegende Fall fiel jedoch nicht unter die disku­tierte Aus­nahme, da die Gemeinde anerkan­nt hat­te, dass sie die stre­it­ge­gen­ständlichen Forderun­gen mit­tels Ver­fü­gung festzuset­zen hat, und da der Schuld­ner­in vor­liegend keine Aberken­nungsklage offen­stand. Offen liess das Bun­des­gericht, ob die Gemeinde über­haupt berechtigt gewe­sen war, mit der Schuld­ner­in eine Vere­in­barung über die Abzahlungsmodal­itäten abzuschliessen, und ob sie sich dabei gar ein Grundp­fan­drecht hat­te ein­räu­men lassen dür­fen. So oder anders kon­nte die vorgelegte Vere­in­barung nicht als pro­vi­sorisch­er Recht­söff­nungsti­tel dienen, da der Schuld­ner­in nach ein­er allfäl­li­gen pro­vi­sorischen Recht­söff­nung keine Aberken­nungsklage zur Ver­fü­gung stand. Richtiger­weise muss die Gemeinde zunächst ihre Ansprüche mit­tels Ver­fü­gung fest­set­zen und danach defin­i­tive Recht­söff­nung ver­lan­gen. Die Beschw­erde der Gemeinde wurde daher abgewiesen (E. 3.2).