5A_453/2016: Beispiel einer wegen Rechtsmissbrauchs nichtigen Betreibung

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung zur Nichtigkeit von Betreibungen.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass eine „Betrei­bung […] nur in Aus­nah­me­fällen wegen Rechtsmiss­brauchs nichtig [ist]“. Rechtsmiss­bräuch­lich ver­halte sich aber der Gläu­biger, wenn er mit der Betrei­bung offen­sichtlich Ziele ver­folge, die nicht das Ger­ing­ste mit der Zwangsvoll­streck­ung zu tun hät­ten. Da es aber wed­er dem Betrei­bungsamt noch der Auf­sichts­be­hörde zuste­he, über die Begrün­de­theit der in Betrei­bung geset­zten Forderung zu entschei­den, dürfe sich der Vor­wurf des Schuld­ners nicht darauf beschränken, der umstrit­tene Anspruch werde rechtsmiss­bräuch­lich erhoben. „Nichtigkeit wegen Rechtsmiss­brauchs kann hinge­gen dann vor­liegen, wenn mit ein­er Betrei­bung sach­fremde Ziele ver­fol­gt wer­den, etwa wenn bloss die Kred­itwürdigkeit des (ange­blichen) Schuld­ners geschädigt wer­den soll oder wenn zwecks Schikane ein völ­lig über­set­zter Betrag in Betrei­bung geset­zt wird […]“ (E. 2.1).

Anschliessend schützte das Bun­des­gericht die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, welche auf­grund der Gesamtheit der Umstände (u.a. unspez­i­fizierte Gel­tend­machung im Namen ein­er ‘Inter­es­sen­ge­mein­schaft’, bloss all­ge­meine Vor­würfe gegenüber dem ange­blichen Schuld­ner, ange­bliche Forderung nicht ansatzweise plau­si­bel, all­ge­mein gehal­tene For­mulierun­gen, typ­is­che ‘Unmuts­bekun­dun­gen’, Forderung scheine völ­lig aus der Luft gegrif­f­en, Forderung trotz exor­bi­tan­ter Höhe nicht sub­stan­ti­iert, Hin­ter­gründe und Zeit­punkt der Ein­leitung der Betrei­bung) zum Schluss gekom­men war, dass mit der Betrei­bung im Ergeb­nis sach­fremde Ziele ver­fol­gt wür­den (E. 3), und deshalb die Nichtigkeit der fraglichen Betrei­bung fest­gestellt hatte.