1C_346/2014: Windpark auf dem Schwyberg (Kt. Freiburg) kann mangels genügender Grundlage im kantonalen Richtplan vorerst nicht gebaut werden

Im Ver­fahren 1C_346/2014 bot sich dem BGer die Gele­gen­heit, sich zur Zuläs­sigkeit der geplanten Wind­park­zone Schwyberg zu äussern. Die Schwyberg Energie AG will auf dem Schwyberg im Kan­ton Freiburg neun Winden­ergiean­la­gen des Typs Ener­con W‑82 (Turm­fuss­bre­ite: 7,5 m; Höhe: 140 m; instal­lierte Leis­tung: 2 MW) erricht­en. Im Hin­blick auf den Bau des Wind­parks schieden die Gemein­den Plaf­feien und Plas­selb eine Spezial­zone aus. Gegen die Zonen­planän­derung erhoben mehrere Umweltschut­zor­gan­i­sa­tio­nen (Moun­tain Wilder­ness Schweiz, Pro Natu­ra, Stiftung Land­schaftss­chutz Schweiz, BirdLife Schweiz) Ein­sprache und anschliessend Beschw­erde. Im Gegen­satz zum Kan­ton­s­gericht Freiburg heisst das BGer die Beschw­erde gut.

Die Beschw­erde­führerin­nen rügen zunächst, dass der Kan­ton Freiburg bei sein­er Pla­nung nicht mit den Nach­barkan­to­nen Waadt und Bern zusam­mengear­beit­et habe und die Stan­dort­wahl, die dem Wind­park zugrunde liege, man­gel­haft sei. Zur Richt­planpflicht sagt das BGer folgendes:

Der Wind­park Schwyberg bedarf angesichts sein­er Aus­dehnung von fast 4 km, der Dimen­sio­nen der einzel­nen Winden­ergiean­la­gen, der erhe­blichen Abwe­ichung von der Grun­dord­nung (Land- und Forstwirtschaft), der Situ­ierung in einem Regionalen Natur­park, der Notwendigkeit von Rodun­gen und dem Bau von Erschlies­sungsstrassen ein­er Grund­lage im Richt­plan (E. 2.5.).

Der Kan­ton Freiburg habe — so das BGer — im Rah­men sein­er Richt­pla­nung Alter­na­tiv­s­tan­dorte geprüft und dafür Kri­te­rien definiert. Er habe jedoch nicht aufgezeigt, in welchem Zusam­men­hang die Stan­dort­wahl zu diesen Kri­te­rien ste­he. Auch eine Zusam­me­nar­beit mit dem Nach­barkan­ton Bern habe nicht stattge­fun­den. Bere­its aus diesen Grün­den könne gesagt wer­den, dass eine genü­gende Grund­lage im Richt­plan für das vor­liegend zu beurteilende Grosspro­jekt nicht vorhan­den sei. Die Spezial­zone Wind­park Schwyberg hätte unter diesen Voraus­set­zun­gen nicht genehmigt wer­den dürfen.

Neben der fehlen­den Grund­lage im Richt­plan ver­let­ze die vom Kan­ton­s­gericht vorgenommene Inter­essen­ab­wä­gung Bun­desrecht. Zum einen set­ze sich das Kan­ton­s­gericht nicht mit Alter­na­tiv­s­tan­dorten auseinan­der. Indessen sei auf­grund der man­gel­haften Richt­pla­nung nicht nachvol­lziehbar, wieso der Stan­dort Schwyberg im Ver­gle­ich zu anderen Stan­dorten zu bevorzu­gen sei. Zum anderen han­dle es sich beim Schwyberg um ein kul­tur­land­schaftlich beson­ders wertvolles Gebi­et. Der Bau des Wind­parks würde in sein­er Art einen Erste­in­griff darstellen, da die Winden­ergiean­la­gen im Ver­gle­ich zu den bish­er üblichen Anla­gen (Skilifte, Anten­nen u.ä.) deut­lich grössere Dimen­sio­nen aufweisen wür­den. Dies wäre im Rah­men der gesamthaften Inter­essen­ab­wä­gung eben­falls zu berück­sichti­gen gewe­sen. Schliesslich seien die von den kan­tonalen Behör­den ange­ord­neten Schutz‑, Wieder­her­stel­lungs- und Ersatz­mass­nah­men in Bezug auf die Leben­sräume von Brut- und Zugvögeln sowie Fle­d­er­mäusen teil­weise ungenügend.