4A_83/2016: Bundesgericht schützt an Bank gerichtetes Verbot, Daten von Anwälten an US-Behörden herauszugeben

Im Entscheid 4A_83/2016 hat­te das Bun­des­gericht die Gele­gen­heit, sich zur Frage der Daten­liefer­ung unter dem US-Steuer­pro­gramm zu äussern. 

Zum Hin­ter­grund: Beklagte und Beschw­erde­führerin war eine Tessin­er Bank, die zur Bei­le­gung des Steuer­stre­its mit den USA am US-Steuer­pro­gramm teil­nimmt. Die Bank beab­sichtigte, in diesem Zusam­men­hang Dat­en zweier Schweiz­er Anwälte sowie ein­er Anwalt­skan­zlei an die amerikanis­chen Behör­den herauszugeben. 

Das Han­dels­gericht Zürich hiess die Klage der bei­den Anwälte und der Kan­zlei gestützt auf das Daten­schutzge­setz gut und ver­bot der Bank, die Dat­en an die US-Behör­den zu übermitteln. 

Das Bun­des­gericht wies die von der Bank erhobene Beschw­erde in den mass­ge­blichen Punk­ten ab: 

Zunächst hielt das Bun­des­gericht fest, die beab­sichtigte Daten­her­aus­gabe stelle grund­sät­zlich eine Ver­let­zung der Per­sön­lichkeit der Anwälte bzw. der Kan­zlei dar, weil die USA über keine Geset­zge­bung ver­fü­gen, die i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSG einen angemesse­nen Daten­schutz gewährleistet. 

Danach prüfte das Bun­des­gericht den Recht­fer­ti­gungs­grund des über­wiegen­den öffentlichen Inter­ess­es (Art. 6 Abs. 2 DSG), vor allem die Frage, ob die Daten­her­aus­gabe zur Wahrung über­wiegen­der öffentlich­er Inter­essen “uner­lässlich” (= notwendig) ist: 

“Uner­lässlich ist die stre­it­ge­gen­ständliche Daten­liefer­ung, wenn ohne sie davon auszuge­hen wäre, dass der Steuer­stre­it mit den USA erneut eskaliert und damit ins­ge­samt der schweiz­erische Finanz­platz in Mitlei­den­schaft gezo­gen wird sowie der Ruf der Schweiz als zuver­läs­sige Ver­hand­lungspart­ner­in beein­trächtigt würde.” (E. 3.3.4)

Das Bun­des­gericht erwog dabei, dass es (i) auf den jew­eili­gen Einzelfall ankomme und (ii) sich die tat­säch­liche Sit­u­a­tion im Laufe des Ver­fahrens ändern könne, wobei es auf die Ver­hält­nisse im Urteil­szeit­punkt ankomme. Die Beschw­erde­führerin (Bank) habe nicht prozess­genüglich dargelegt, dass die Daten­her­aus­gabe im heuti­gen Zeit­punkt zur Wahrung öffentlich­er Inter­essen notwendig sei (E. 3.3.4). Das Bun­des­gericht schützte im Ergeb­nis den Entscheid des Han­dels­gerichts, d.h. das an die Bank gerichtete Ver­bot, Dat­en an die US-Behör­den herauszugeben.