4A_47/2016: Urteilsvorschlag, Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht musste sich in diesem Urteil mit der Frage befassen, ob die Schlich­tungs­be­hörde den Parteien hin­sichtlich der Umqual­i­fizierung eines befris­teten in einen unbe­fris­teten Mietver­trag einen Urteilsvorschlag i.S.v. Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO unter­bre­it­en darf. Das erstin­stan­zliche kan­tonale Gericht bejahte diese Kom­pe­tenz der Schlich­tungs­be­hörde, die Rechtsmit­telin­stanz verneinte sie.

Unter Bezug­nahme auf seinen früheren Entscheid BGer 4A_636/2015 sowie mit Hin­weis auf die iden­tis­chen Voraus­set­zun­gen von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO bestätigte das Bun­des­gericht die bre­ite Ausle­gung des Begriffs “Kündi­gungss­chutz” gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (Zusam­men­fas­sung bei Swiss­blawg). Im Sinne und Geiste dieser Rechtssprechung falle somit eine Auseinan­der­set­zung unter den Begriff “Kündi­gungss­chutz”, sobald sich das Gericht über die Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es äussern müsse. Auf­grund des vom Geset­zge­ber klar ver­fol­gten Ziels, des Schutzes des Mieters, recht­fer­tige es sich nicht, die Frage der Beendi­gung eines befris­teten Mietver­hält­niss­es aus prozes­sualer Sicht, ins­beson­dere hin­sichtlich der im vere­in­facht­en Ver­fahren gel­tenden sozialen Unter­suchungs­maxime, unter­schiedlich zu behan­deln. Die Fol­gen davon für einen Mieter kön­nten denn auch ähn­lich gravierend sein wie für einen Mieter, der die Kündi­gung seines unbe­fris­teten Mietver­hält­niss­es erhält (E. 3.1).

Nach Ansicht des Bun­des­gerichts dränge sich die Zuständigkeit der Schlich­tungs­be­hörde im vor­liegen­den Fall umso mehr auf, da sich die Frage der Umqual­i­fizierung im Zusam­men­hang mit der Anfech­tung des Anfangsmi­et­zins­es stelle. Von den Parteien und ins­beson­dere den Mietern könne nicht ver­langt wer­den, zwei sep­a­rate Ver­fahren anstren­gen zu müssen, um die Gültigkeit des Mietver­hält­niss­es beurteilt zu erhal­ten (E. 3.2).

Die Rechtsmit­telin­stanz hat­te dem­nach zu Unrecht die Unzuständigkeit der Schlich­tungs­be­hörde festgestellt.