4A_317/2016: keine Rechtswirkungen der nicht eingetragenen Markenlizenz ggü. dem Erwerber der Marke

Das BGer hat­te in der vor­liegen­den Auseinan­der­set­zung zu beurteilen, welche Wirkun­gen ein­er nicht im Reg­is­ter einge­tra­genene Marken­l­izenz gegenüber dem Erwer­ber der Marke zukom­men. Das BGer bestätigt dabei, dass die Lizenz ohne Reg­is­tere­in­trag rein oblig­a­torische Wirkung zwis­chen den Parteien des Lizen­zver­trags hat und dem Erwer­ber der Marke nicht ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann, und zwar selb­st dann nicht, wenn dieser von der Exis­tenz der Lizenz Ken­nt­nis hat­te:

Das Bun­des­gericht hat entsch­ieden, dass die Lizenz ein oblig­a­torisches Recht gegenüber dem Marken­in­hab­er auf Dul­dung des Markenge­brauchs ver­schafft, während das Recht an der Marke beim Marken­in­hab­er verbleibt […]. Die Lehre ver­tritt denn auch mehrheitlich die Auf­fas­sung, der Lizen­zver­trag ver­schaffe keine Rechte an der Marke selb­st, son­dern umfasse die oblig­a­torische Berech­ti­gung gegen den Marken­in­hab­er auf Dul­dung des Markenge­brauchs […]. Dass jeden­falls ein Lizen­zver­trag ohne Reg­is­tere­in­trag nur oblig­a­torische Wirkung gegenüber dem Lizen­zge­ber ent­fal­tet, scheint nicht bestrit­ten. Die in der Beschw­erde ange­führte Lehrmei­n­ung für die Behaup­tung, “dass Lizen­zverträge im Konkurs nicht automa­tisch been­det wer­den”, bezieht sich denn auch auf solche, die im Marken­reg­is­ter einge­tra­gen sind; nur für diesen Fall beste­ht Sukzes­sion­ss­chutz auch im Konkurs […]. Die Ein­tra­gung im Marken­reg­is­ter hat insofern kon­sti­tu­tive Wirkung, als der Lizen­zver­trag damit auch späteren Marken­in­hab­ern ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann. Die Vorin­stanz hat zutr­e­f­fend erkan­nt, dass die Marken­l­izenz auss­chliesslich oblig­a­torische Wirkung gegenüber dem Lizen­zge­ber ent­fal­tet, solange sie im Marken­reg­is­ter nicht einge­tra­gen ist. Da allein der Lizen­zge­ber ver­traglich verpflichtet ist, kann die Lizenz ohne Ein­trag ins Reg­is­ter einem späteren Erwer­ber der Marke unbe­se­hen um dessen Ken­nt­nis vom Lizen­zver­trag nicht ent­ge­genge­hal­ten wer­den […].

Eine Zusam­men­fas­sung des Urteils find­et sich auch auf der Web­site trademark.chhttp://www.rentschpartner.ch/trademark-law/news/814-bundesgericht-keine-konkursfestigkeit-der-nicht-registrierten-markenlizenz von Rentsch Partner.