A. war in einem Coiffeursalon angestellt, bevor sie als selbständige Coiffeuse im eigenen Geschäft arbeitete. Sie beendete während der Schwangerschaft ihre Tätigkeit, da ihr der Arzt abriet, die stehende Arbeit bis zum Geburtstermin weiterzuführen.
Nachdem Sie ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, beantragte A. eine Mutterschaftsentschädigung im Rahmen der Erwerbsersatzordnung (Mutterschaftsversicherung). In einem Schreiben bot sie an, ein Arztzeugnis ausstellen zu lassen. Da sie selbständig erwerbstätig gewesen sei, habe sie sich noch kein Zeugnis ausstellen lassen. Ihre selbständige Erwerbstätigkeit wollte sie nicht mehr aufnehmen, weil ein Teilzeitpensum aufgrund des Mietzinses nicht mehr rentabel gewesen wäre.
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen lehnte das Gesuch ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von A. ab. Das Bundesgericht dagegen hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Versicherungsgericht zurück (Urteil 9C_577/2015 vom 16. August 2016).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, es sei zwar unbestritten, dass A. am Tag der Niederkunft nicht mehr über den AHV-rechtlichen Statuts einer Selbständigerwerbenden verfügte (E. 3). Zu prüfen war jedoch, ob A. als arbeitslos gelten konnte und deshalb gestützt auf Art. 29 lit. b EOV i.Vm. Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beanspruchen konnte (E. 4).
Bezüglich der Arbeitslosigkeit erinnerte das Bundesgericht daran, dass im Zeitpunkt der Geburt keine Anmeldung beim Arbeitsamt vorliegen muss. Es genügt, wenn die Betroffene gewillt ist, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als Unselbständigerwerbende zu beenden (E. 4.1). An den Nachweis der Arbeitssuche dürften gemäss Bundesgericht keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden, da keine Anmeldung beim Arbeitsamt verlangt wird und deshalb auch die Kontrollvorschriften des AVIG nicht eingehalten werden müssen (E. 4.2.2).
Da aufgrund der Akten nicht entschieden werden konnte, ob A. im Zeitpunkt der Niederkunft “materiell” arbeitslos war, wies das Bundesgericht die Sache zu neuer Entscheidung zurück (E. 4.2.1 und 4.2.2).