4A_160/2016: Organisationsmängelverfahren, streitgenössische Nebenintervention (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils bildete ein Gesuch um Anord­nung der zur Besei­t­i­gung eines Organ­i­sa­tion­s­man­gels bei ein­er Aktienge­sellschaft notwendi­gen Mass­nah­men (Art. 731b OR). Die Aktienge­sellschaft ver­fügte auf­grund ein­er Pattsi­t­u­a­tion im Aktionar­i­at über keinen Ver­wal­tungsrat mehr.

Zwei Aktionäre der Gesellschaft nah­men als Neben­in­ter­ve­nien­ten auf Seit­en der Aktienge­sellschaft und ein Aktionär nahm als Neben­in­ter­ve­nient auf Seit­en der Gesuch­stel­lerin­nen am Ver­fahren teil. Das Bezirks­gericht Appen­zell I.Rh. ver­suchte in ein­er Parteiver­hand­lung zunächst, zwis­chen den Haupt­parteien ein­er­seits und den Neben­in­ter­ve­nien­ten ander­er­seits eine Gesamtlö­sung für das weit­ere Vorge­hen bzw. die Auflö­sung der Aktienge­sellschaft zu find­en. Nach­dem dies gescheit­ert war, entliess das Bezirks­gericht die Neben­in­ter­ve­nien­ten. In der Folge einigten sich die Haupt­parteien auf ein Vorge­hen zur Behe­bung des Organ­i­sa­tion­s­man­gels. Dieses sah haupt­säch­lich vor, dass sämtliche Inhab­er­ak­tien der Aktienge­sellschaft unter den Aktionären ver­steigert wer­den. Sollte die Ver­steigerung nicht gelin­gen, sollte die Aktienge­sellschaft liq­ui­diert wer­den. Zu diesem Zweck wur­den die Aktionäre unter anderem und unter Strafan­dro­hung von Art. 292 StGB verpflichtet, ihre Aktien­z­er­ti­fikate im Orig­i­nal beim einge­set­zten Sach­wal­ter der Aktienge­sellschaft zunächst treuhän­derisch und nach erfol­gter Ver­steigerung endgültig zu hin­ter­legen. Die Haupt­parteien verzichteten zudem auf die Ergrei­fung eines Rechtsmit­tels. Das Bezirks­gericht genehmigte diesen Ver­gle­ich und ord­nete ins­beson­dere die Her­aus­gabe der Aktien­z­er­ti­fikate unter Strafan­dro­hung an.

Gegen diesen Entscheid erhob ein­er der Neben­in­ter­ve­nien­ten Beru­fung, even­tu­aliter Beschw­erde. Das Kan­ton­s­gericht Appen­zell I.Rh. trat auf das Rechtsmit­tel man­gels Legit­i­ma­tion des Neben­in­ter­ve­nien­ten nicht ein. Es stützte sich dabei auf die Recht­sprechung des Bun­des­gerichts, wonach ein Neben­in­ter­ve­nient ins­beson­dere dann kein Rechtsmit­tel ergreifen kann, wenn die Haupt­partei sich der Beschw­erde wider­set­zt oder das Urteil akzep­tiert, mithin aus­drück­lich oder kon­klu­dent den Verzicht auf die Ein­le­gung eines Rechtsmit­tels erk­lärt (BGE 142 III 271, E. 1.1 (vorgestellt bei Swiss­blawg); BGE 138 III 537, E. 2.2.2).

Der beschw­erde­führende Neben­in­ter­ve­nient anerkan­nte diese Recht­sprechung. Eben­so bestritt er nicht, dass vor­liegend die Haupt­partei mit ihrem Verzicht auf das Ergreifen eines Rechtsmit­tels sich impliz­it der von ihm vorgenomme­nen Prozesshand­lung wider­set­zte. Er machte jedoch gel­tend, dass dieser Grund­satz im hier zu beurteilen­den Fall nicht zur Anwen­dung gelan­gen könne, da sich der Entscheid des Bezirks­gerichts direkt gegen ihn und sein Eigen­tum richte, indem die Ver­steigerung sein­er Aktien ange­ord­net und er unter Strafan­dro­hung verpflichtet werde, seine Aktien­z­er­ti­fikate dem Sach­wal­ter auszuhändi­gen (E. 2).

Das Bun­des­gericht wies zunächst darauf hin, dass sich das Urteil des Bezirks­gerichts grundle­gend vom Regelfall ein­er Neben­in­ter­ven­tion unter­schei­de, bei welchem das Sachurteil nur gegenüber den Haupt­parteien voll­streck­bar sei (E. 2.3.3). Die vom Bezirks­gericht Appen­zell I.Rh. ange­ord­nete Ver­steigerungsanord­nung sei von der Wirkung her ver­gle­ich­bar mit einem Urteil, mit dem ein Beschluss der Gen­er­alver­samm­lung auf Anfech­tungsklage hin aufge­hoben oder mit dem eine Gesellschaft auf Auflö­sungsklage hin aufgelöst werde. Ein solch­es Urteil wirke nicht nur zwis­chen den Haupt­parteien, son­dern gegenüber allen an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. Auf­grund der Anord­nun­gen des Bezirks­gerichts, teil­weise unter Strafan­dro­hung nach Art. 292 StGB, könne denn auch das Urteil direkt gegen die Neben­in­ter­ve­nien­ten voll­streckt wer­den (E. 2.3.2).

Daraufhin ver­wies das Bun­des­gericht auf die in früheren kan­tonalen Zivil­prozes­sor­d­nun­gen (Aar­gau, Appen­zell A.Rh., Bern, Freiburg, Jura, Obwalden, Solothurn, Neuen­burg) und nach wie vor in Art. 15 Abs. 3 BZP vorge­se­hene stre­it­genös­sis­che Neben­in­ter­ven­tion. Diese kam in Fällen zur Anwen­dung, in denen das zwis­chen den Haupt­parteien ergan­gene Urteil direk­te Wirkung auch gegenüber dem Neben­in­ter­ve­nien­ten ent­fal­tete. Im Unter­schied zur gewöhn­lichen (“abhängi­gen”) Neben­in­ter­ven­tion erhalte der Neben­in­ter­ve­nient in der stre­it­genös­sis­chen Neben­in­ter­ven­tion die Stel­lung eines Stre­itgenossen. Dieser könne den Prozess unab­hängig von der unter­stützten Haupt­partei führen und ins­beson­dere gegen deren Willen ein Rechtsmit­tel ein­le­gen (E. 2.3.4).

Die schweiz­erische ZPO enthalte — so das Bun­des­gericht weit­er — keine aus­drück­liche Bes­tim­mung zur stre­it­genös­sis­chen Neben­in­ter­ven­tion. Dabei lasse sich aus den Mate­ri­alien nicht ableit­en, dass der Geset­zge­ber die stre­it­genös­sis­che Neben­in­ter­ven­tion habe auss­chliessen wollen. So gehe aus der Botschaft nicht her­vor, weshalb auf eine aus­drück­liche Regelung verzichtet wor­den sei. Zudem sei den Kom­mis­sion­spro­tokollen nicht zu ent­nehmen, dass über das Bedürf­nis nach ein­er entsprechen­den Regelung über­haupt disku­tiert wor­den wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Pro­tokoll ein­er Sitzung der Expertenkom­mis­sion, dass sich der Neben­in­ter­ve­nient “grund­sät­zlich” nicht in Wider­spruch zur Haupt­partei set­zen dürfe. Diese Aus­sage sug­geriere, dass es zu diesem Grund­satz eine Aus­nahme gebe. Diese könne nur in den­jeni­gen Kon­stel­la­tio­nen liegen, in welchen eine stre­it­genös­sis­che Neben­in­ter­ven­tion zur Anwen­dung gelange; denn nur dort werde die Regel durch­brochen, wonach sich der Neben­in­ter­ve­nient nicht in Wider­spruch zur Haupt­sache set­zen dürfe (E. 2.3.5).

Das Bun­des­gericht ver­wies anschliessend auf die in der Lehre zur eid­genös­sis­chen ZPO vertrete­nen Ansicht­en zur Zuläs­sigkeit der stre­it­genös­sis­chen Neben­in­ter­ven­tion. Es fol­gte der­jeni­gen Mei­n­ung, welche die man­gel­nde aus­drück­liche Regelung zwar bedauert, aber darauf hin­weist, dass sich die Zuläs­sigkeit der stre­it­genös­sis­chen Neben­in­ter­ven­tion bere­its aus dem materiellen Bun­desrecht ergebe und damit nach wie vor zuläs­sig sein müsse (E. 2.3.6):

…wenn ein Urteil nicht nur mit­tel­bare Inter­ven­tion­swirkung, son­dern kraft materiellen Rechts  direk­te Wirkun­gen (Recht­skraft, Gestal­tungswirkung oder Voll­streck­barkeit) gegenüber dem Neben­in­ter­ve­nien­ten ent­fal­tet, kann es dem Neben­in­ter­ve­nien­ten nicht ver­wehrt sein, sich zu den Hand­lun­gen der unter­stützten Haupt­partei in Wider­spruch zu set­zen (…). Das rechtliche Gehör der inter­ve­nieren­den Per­son nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK würde mit der abhängi­gen Stel­lung, welche ihr Art. 76 Abs. 2 ZPO zuweist, nicht adäquat sichergestellt, wenn sich Fol­gen eines nachteili­gen Han­delns der Haupt­partei in direk­ten Urteil­swirkun­gen nieder­schla­gen und nicht mit der excep­tio male gesti proces­sus nach Art. 77 ZPO abgefed­ert wer­den können(…).

Gestützt auf diese Über­legun­gen erwog das Bun­des­gericht in diesem Ver­fahren, dass über das Organ­i­sa­tion­s­män­gelge­such wie bei ein­er aktien­rechtlichen Anfech­tungs- oder Auflö­sungsklage in einem Urteil entsch­ieden werde, welch­es (E. 2.3.7)

gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts notwendi­ger­weise direk­te Wirkun­gen ent­fal­tet, die nicht nach Art. 77 ZPO in einem Fol­ge­prozess beseit­igt oder abgemildert wer­den kön­nen. (…) Beteiligt sich ein Aktionär aus freien Stück­en als Neben­partei am Ver­fahren, muss ihm mit Blick auf die für ihn poten­tiell nachteili­gen Wirkun­gen des Organ­i­sa­tion­s­män­gelurteils die Stel­lung eines stre­it­genös­sis­chen Neben­in­ter­ve­nien­ten zukom­men, der auch  gegen den Willen der Haupt­partei ein Rechtsmit­tel ergreifen kann.

Der Entscheid des Kan­ton­s­gerichts wurde deshalb aufge­hoben und die Sache zur neuen Entschei­dung zurückgewiesen.