4A_46/2016: Streitwertberechnung nach Art. 51 ff. BGG

In einem arbeit­srechtlichen Prozess hat­te das Bun­des­gericht Gele­gen­heit, sich zur Berech­nung des Stre­itwerts mit Blick auf das Erforder­nis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG zu äussern. Nach dieser Bes­tim­mung ist in arbeits- und mietrechtlichen Fälle eine Beschw­erde in Zivil­sachen zuläs­sig, wenn der Stre­itwert min­destens CHF 15’000 beträgt (Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016).

Zu klären war, wie der Stre­itwert zu berech­nen ist, wenn die Klage ein Haupt- und ein Even­tu­al­begehren enthält. Gemäss Bun­des­gericht bes­timmt sich in solchen Fällen der Stre­itwert nach dem höheren Begehren (E. 1.3):

“Für den Fall, dass das Rechts­begehren in Form eines Haupt- und Even­tu­al­begehrens gestellt wird, hat das Bun­des­gericht entsch­ieden, dass “heute kein unbe­strit­ten­er  Prozess­rechts­grund­satz mehr [beste­ht], dass bei eventueller Klage­häu­fung (…) auss­chliesslich das Haupt­begehren den Stre­itwert bes­timmt. Vielmehr wird angenom­men, dass bei ein­er Klage mit Haupt- und Even­tu­al­begehren der Anspruch mit dem höheren Stre­itwert mass­gebend ist, d.h. gegebe­nen­falls also das Even­tu­al­begehren den Stre­itwert bestimmt” […]. 

Diese Recht­sprechung zum damals gel­tenden kan­tonalen Zivil­prozess­recht ist für die Stre­itwert­berech­nung nach Art. 51 ff. BGG zu übernehmen. Sind vor der Vorin­stanz bei ein­er Klage mit Haupt- und Even­tu­al­begehren bei­de Begehren stre­it­ig geblieben, ist das Begehren mit dem höheren Stre­itwert mass­gebend, sodass gegebe­nen­falls das Even­tu­al­begehren den Stre­itwert vor Bun­des­gericht bes­timmt […].

Ob ein höheres Even­tu­al­begehren auch für den Stre­itwert nach Art. 91 ZPO mass­gebend wäre, braucht hier nicht entsch­ieden zu werden.”