2C_309/2015: Fristen zur Anfechtung von in Rückweisungsentscheiden getroffenen Kostenregelungen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 24. Mai 2016 befasste sich das BGer mit der Anfech­tung ein­er Kosten­regelung in einem Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts. Im Nach­gang an dieses Urteil legte die Eid­genös­sis­che Elek­triz­ität­skom­mis­sion (ElCom) mit Ver­fü­gung vom 12. Feb­ru­ar 2015 die anrechen­baren Kap­italkosten der Über­tra­gungsnetz Basel/Laufenburg AG neu fest. Mit Eingabe vom 16. April 2015 gelangte die Net­zge­sellschaft Swiss­grid AG (Swiss­grid) an das BGer und stellte den Antrag, dass die ihr aufer­legten Ver­fahren­skosten und Parteientschädi­gun­gen aufzuheben seien.

Das BGer ergreift in diesem Ver­fahren die Möglichkeit, um seine bish­erige Recht­sprechung im Zusam­men­hang mit Ver­fü­gun­gen, die auf­grund eines Rück­weisungsentschei­des neu ergan­gen sind, zu präzisieren. Wenn die neu ergan­gene Ver­fü­gung in der Sache nicht mehr ange­focht­en wird und bloss die Kosten­regelung im Rück­weisungsentscheid bean­standet wird, gilt Folgendes:

Wer auf Grund eines Rück­weisungsentschei­des nach einem zweit­en Ver­fahrens­gang auf eine neuer­liche Anfech­tung der auf­grund des Rück­weisungsentschei­des ergan­genen Ver­fü­gung in der Sache verzichtet und bloss noch die im Rück­weisungsentscheid getrof­fene Kosten­regelung rügen will, muss dies — ana­log zu ver­gle­ich­baren unterin­stan­zlichen Kon­stel­la­tio­nen — sofort, d.h. auf bun­des­gerichtlich­er Ebene innert der von Art. 100 BGG fest­ge­set­zten Frist ab Eröff­nung der neu ergan­genen Ver­fü­gung tun (E. 1.3.).

Die vor­liegend stre­it­ige Ver­fü­gung sei am 12. Feb­ru­ar 2015 ergan­gen und am 18. Feb­ru­ar 2015 versendet wor­den, weshalb die mit Eingabe vom 16. April 2015 erhobene Beschw­erde ver­spätet sei. Mit der direk­ten Anfech­tung beim BGer könne nicht zuge­wartet wer­den, bis die neu ergan­gene Ver­fü­gung in Recht­skraft erwach­sen sei.  Das BGer tritt deshalb auf die Beschw­erde der Swiss­grid nicht ein.