Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 24. Mai 2016 befasste sich das BGer mit der Anfechtung einer Kostenregelung in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Im Nachgang an dieses Urteil legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) mit Verfügung vom 12. Februar 2015 die anrechenbaren Kapitalkosten der Übertragungsnetz Basel/Laufenburg AG neu fest. Mit Eingabe vom 16. April 2015 gelangte die Netzgesellschaft Swissgrid AG (Swissgrid) an das BGer und stellte den Antrag, dass die ihr auferlegten Verfahrenskosten und Parteientschädigungen aufzuheben seien.
Das BGer ergreift in diesem Verfahren die Möglichkeit, um seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit Verfügungen, die aufgrund eines Rückweisungsentscheides neu ergangen sind, zu präzisieren. Wenn die neu ergangene Verfügung in der Sache nicht mehr angefochten wird und bloss die Kostenregelung im Rückweisungsentscheid beanstandet wird, gilt Folgendes:
Wer auf Grund eines Rückweisungsentscheides nach einem zweiten Verfahrensgang auf eine neuerliche Anfechtung der aufgrund des Rückweisungsentscheides ergangenen Verfügung in der Sache verzichtet und bloss noch die im Rückweisungsentscheid getroffene Kostenregelung rügen will, muss dies — analog zu vergleichbaren unterinstanzlichen Konstellationen — sofort, d.h. auf bundesgerichtlicher Ebene innert der von Art. 100 BGG festgesetzten Frist ab Eröffnung der neu ergangenen Verfügung tun (E. 1.3.).
Die vorliegend streitige Verfügung sei am 12. Februar 2015 ergangen und am 18. Februar 2015 versendet worden, weshalb die mit Eingabe vom 16. April 2015 erhobene Beschwerde verspätet sei. Mit der direkten Anfechtung beim BGer könne nicht zugewartet werden, bis die neu ergangene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Das BGer tritt deshalb auf die Beschwerde der Swissgrid nicht ein.