Bundesrat legt skeptischen Bericht zum Folgerecht vor

Der Bun­desrat hat am 11. Mai 2016 einen Bericht zum sog. Fol­gerecht vorgelegt, d.h. dem Recht bilden­der Kün­stler, am Erlös aus dem Weit­er­verkauf ihrer Werke aus dem Kun­sthandel beteiligt zu wer­den. Damit hat der Bun­desrat das Pos­tu­lat  13.4083 von SR Lug­in­bühl vom 5. Dezem­ber 2013 erfüllt.

Der Bun­desrat legt in seinem Bericht die frühere Diskus­sion des Fol­gerechts in der Schweiz dar, den inter­na­tionalen Recht­srah­men, Aus­gestal­tun­gen des Fol­gerechts in aus­ländis­chen Recht­en und volk­swirtschaftliche Auswirkun­gen und kommt zusam­men­fassend zu fol­gen­den Ergebnissen:

Das Fol­gerecht soll einen Aus­gle­ich zwis­chen der finanziellen Sit­u­a­tion der bilden­den Kün­stler und jen­er Kun­stschaf­fend­en her­stellen, die aus der fort­ge­set­zten Ver­w­er­tung ihrer Werke Ein­nah­men erzie­len kön­nen. Inwieweit es Sinn macht, die Ver­w­er­tungsmöglichkeit­en ganz unter­schiedlich­er Sparten miteinan­der zu ver­gle­ichen, ist fraglich. So haben die bilden­den Kün­stler gegenüber Kul­turschaf­fend­en ander­er Sparten nicht nur Nachteile. Beispiel­sweise kön­nen Lit­er­aturschaf­fende kaum auf eine der­massen wirkungsvolle Pro­mo­tion ihrer Werke zählen wie dies bei den bilden­den Künstlern
durch die zahlre­ichen Ausstel­lun­gen in Kun­st­museen geschieht.

Die Analyse unter Ein­bezug der ver­füg­baren Dat­en zu den Erfahrun­gen ander­er Staat­en mit dem Fol­gerecht führt zum Schluss, dass das Fol­gerecht, die in ihn gesteck­ten Erwartun­gen kaum wird erfüllen können.

Das Fol­gerecht wird oft­mals mit der Verbesserung der materiellen Sit­u­a­tion der Kun­stschaf­fend­en durch eine konkrete Beteili­gung am Weit­er­verkauf­spreis (Ziel 1) propagiert. Fol­gerichtig müssten Auszahlun­gen aus einem Sozial- und Kul­tur­fonds auch nach Bedürftigkeit­skri­te­rien erfol­gen. Die Aus­rich­tung stünde damit in einem gewis­sen Span­nungsver­hält­nis zum vor­rangi­gen Ziel der Qual­itäts­förderung. Die Zahlen aus der EU zeigen, dass nur sehr wenige Per­so­n­en (wirtschaftlich erfol­gre­iche Kün­stler und deren Erben) von ein­er solchen Regelung prof­i­tieren. Mit ein­er voll­ständi­gen oder zumin­d­est teil­weisen Zuweisung der Vergü­tung in Kul­tur- und Sozial­fonds kön­nte ein bre­it­er­er Kreis an Kün­stler unter­stützt wer­den und so dem Ziel 2, der generellen Unter­stützung der Kun­stschaf­fend­en, Rech­nung getra­gen wer­den. Soweit die gestützt auf groben Annah­men geschätzten Ein­nah­men aus dem Fol­gerecht von 2 Mil­lio­nen Franken über­haupt in der Schweiz verbleiben, stellen diese allerd­ings nur einen Bruchteil der Gesamtkul­tur­förderung in der Schweiz von rund 2,7 Mil­liar­den Franken dar und sind zu tief um sich spür­bar pos­i­tiv auszuwirken. Unklarheit beste­ht zudem darüber, wie sich das Fol­gerecht auf die Wet­tbe­werb­s­fähigkeit eines Kun­sthandel­splatzes auswirkt und in welchem Umfang es zu Ver­lagerun­gen an Orte ohne Fol­gerecht mit den entsprechen­den neg­a­tiv­en Auswirkun­gen unter
anderem auf die Beschäf­ti­gung kommt. Die Erfahrun­gen in der EU lassen keine defin­i­tiv­en Schlüsse zu.