9C_284/2015: Testamentarische Erklärung des berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillens (amtl. Publ.)

C. war bei der Pen­sion­skasse B. für die beru­fliche Vor­sorge ver­sichert. Als C. ver­starb, hin­ter­liess er seine Lebenspart­ner­in A. sowie seine Eltern. Tes­ta­men­tarisch hat­te er A. als Alleinerbin und Wil­lensvoll­streck­erin eingesetzt.

Die Lebenspart­ner­in A. klagte gegen die Pen­sion­skasse auf Auszahlung des Todes­fal­lka­p­i­tals. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab (Urteil 9C_284/2015 vom 22. April 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob die Lebenspart­ner­in einen Anspruch auf das regle­men­tarische Todes­fal­lka­p­i­tal hat­te. Zu klären war ins­beson­dere, ob das Tes­ta­ment von C. eine hin­re­ichende Begün­s­ti­gungserk­lärung gegenüber der Pen­sion­skasse darstellte (E. 2 und 2.3). Das Bun­des­gericht verneinte diese Frage (E. 3).

Das Gericht erwog, das Vor­liegen ein­er Lebens­ge­mein­schaft bedeute nicht zwangsläu­fig, dass die ver­sicherte Per­son den Lebenspart­ner auch tat­säch­lich begün­sti­gen will. Es komme zwar nicht darauf an, in welch­er Form die Wil­lenserk­lärung abgegeben werde (E. 2.2). Aus let­ztwilli­gen Ver­fü­gun­gen aber, mit denen die Lebenspart­ner­in des Ver­sicherten (bloss) als Erbin einge­set­zt werde, lässt sich gemäss Bun­des­gericht keinen berufsvor­sorg­erechtlichen Begün­s­ti­gungswillen ableit­en. Das gelte selb­st dann, wenn die Lebenspart­ner­in als Alleinerbin bes­timmt werde (zum Ganzen E. 2.3).