4A_426/2015: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Berichtigungsentscheid / Bindung des Schiedsgerichts an die Erwägungen eines Rückweisungsentscheids

Im Entscheid 4A_426/2015 vom 11. April 2016 äusserte sich das Bun­des­gericht in einem Fall der inter­nen Schieds­gerichts­barkeit (i) zur Zuläs­sigkeit ein­er Beschw­erde gegen einen Berich­ti­gungsentscheid sowie (ii) zur Bindung des Schieds­gerichts an die Erwä­gun­gen eines Rückweisungsentscheids.

Das Schieds­gericht erliess am 19. Feb­ru­ar 2014 einen ersten Schiedsspruch. Diesen hob das Bun­des­gericht mit Entscheid vom 4A_190/2014 vom 19. Novem­ber 2014 auf. Am 30. Juni 2015 erliess das Schieds­gericht erneut einen Schiedsspruch, den es mit Datum vom 30. Sep­tem­ber 2015 berichtigte. Mit dem Berich­ti­gungsentscheid berichtigte das Schieds­gericht den Beginn des Zin­sen­laufs. Im Übri­gen liess es den Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 unangetastet.

Die Beschw­erde­führerin reichte sowohl gegen den Schiedsspruchs vom 30. Juni 2015 als auch gegen den Berich­ti­gungsentscheid des Schieds­gerichts vom 30. Sep­tem­ber 2015 Beschw­erde ein.

Betr­e­f­fend die Beschw­erde gegen den Berich­ti­gungsentscheid erk­lärte das Bun­des­gericht, dass dieser Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 30. Juni 2015 bildet. Gegen einen Berich­ti­gungsentscheid ist die Beschw­erde nur hin­sichtlich der damit erfol­gten Berich­ti­gung zuläs­sig und dies nur insoweit, als mit der Berich­ti­gung das Dis­pos­i­tiv des ursprünglichen Entschei­ds inhaltlich zum Nachteil ein­er Partei abgeän­dert wurde.

Im vor­liegen­den Berich­ti­gungsentscheid ver­legte das Schieds­gericht den Beginn des Zin­sen­laufs zugun­sten der Beschw­erde­führerin und entsprach damit dem ihrem Berich­ti­gungs­begehren vol­lum­fänglich. Die Beschw­erde­führerin war damit durch den Aus­gang des Berich­ti­gungsver­fahrens nicht beschw­ert, wom­it sich ihre Beschw­erde vom 2. Novem­ber 2015 gegen den Berich­ti­gungsentscheid als unzuläs­sig erwies.

Das Bun­des­gericht wandte sich daraufhin der Beschw­erde gegen den Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 zu, wobei es sich zunächst zu den all­ge­meinen Grund­sätzen der Bindung des Schieds­gerichts an die Erwä­gun­gen eines Rück­weisungsentschei­ds äusserte. Es erk­lärte, dass wenn das Bun­des­gericht einen Schiedsspruch aufhebt, das Schieds­gericht gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO nach Mass­gabe der Erwä­gun­gen im Rück­weisungsentscheid neu entschei­det. Von der Bindung ist dabei namentlich die  rechtliche Beurteilung erfasst, mit der das Bun­des­gericht die Rück­weisung begrün­det hat. Die Vorin­stanz hat ihrem neuen Entscheid mithin die rechtliche Beurteilung im Rück­weisungsentscheid zugrunde zu leg­en und keinen anderen als den bish­eri­gen Sachver­halt zu unter­stellen. Es ist ihr ver­wehrt, den Rechtsstre­it unter  rechtlichen Gesicht­spunk­ten zu prüfen, die im Rück­weisungsentscheid aus­drück­lich  abgelehnt wor­den sind. Mis­sachtet das Schieds­gericht die Bindung an den Rück­weisungsentscheid, liegt eine offen­sichtliche Ver­let­zung des Rechts im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO vor. 

Gemäss Bun­des­gericht stützte das Schieds­gericht seinen zweit­en Schiedsspruch inhaltlich auf die gle­iche Argu­men­ta­tion, die es bere­its dem aufge­hobe­nen ersten Schiedsspruch zugrunde gelegt hat­te. Das Bun­des­gericht erachtete die Beschw­erde dem­nach als begrün­det und hob den ange­focht­e­nen zweite Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 auf. Es erk­lärte, dass das Schieds­gericht gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO einen neuen Schiedsspruch auszufällen haben wird, wobei es sich an die Erwä­gun­gen sowohl des vor­liegen­den als auch des ersten Rück­weisungsentschei­ds zu hal­ten haben wird.