Inkrattreten des revidierten Transplantationsgesetzes

Der Bun­desrat hat einen Teil der Bes­tim­mungen des rev­i­dierten Trans­plan­ta­tion­s­ge­set­zes (s. dazu die Botschaft) auf den 1. Mai 2016 in Kraft geset­zt. Das bet­rifft die Aufhe­bung von Art. 3 lit. d (Def­i­n­i­tion des Trans­plan­tat­pro­duk­ts), Art. 17 Abs. 2 und 3 (Nicht-Diskri­m­inierung bei der Zuteilung von Orga­nen) und Art. 21 Abs. 1 (Auf­nahme in die Warteliste). Die übri­gen geän­derten Bes­tim­mungen wer­den später in Kraft gesetzt.