8C_376/2015: Sachliche Gründe für erhebliche Lohnunterschiede (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führerin) wurde als Dien­st­stel­len­lei­t­erin des Per­son­alamtes im Kan­ton Basel-Land­schaft angestellt. Nach eini­gen Jahren vere­in­barten die Parteien die Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es. A. wurde per sofort freigestellt und erhielt eine Abgangsentschädi­gung. Kurze Zeit danach machte A. Lohn­nachzahlun­gen gel­tend, weil sie in der Besol­dung diskri­m­iniert wor­den sei. Die Frage der Lohn­gle­ich­heit war nicht zum Gegen­stand der Aufhe­bungsvere­in­barung gemacht wor­den (Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016).

Das Bun­des­gericht hielt zwar eine Lohndiskri­m­inierung für glaub­haft gemacht (E. 7.3). Der Kan­ton kon­nte jedoch beweisen, dass die ungle­iche Entlöh­nung der Beschw­erde­führerin auf sach­lich begrün­de­ten Motiv­en beruhte (E. 7.4 und 10).

Der Anfangslohn des Amtsvorgängers lag je nach Berech­nung um 11.5 bzw. 8.6 % höher als der­jenige der Beschw­erde­führerin. Die Lohn­dif­ferenz zwis­chen dem Schlus­slohn des Vorgängers und dem Anfangslohn der Beschw­erde­führerin betrug mehr als 40 % (E. 7.2). Der Amt­snach­fol­ger erhielt einen Lohn, der rund 15 % höher lag als der Anfangslohn der Beschw­erde­führerin (E. 7.3). Eine Lohndiskri­m­inierung war damit glaub­haft gemacht.

Der Kan­ton kon­nte die Lohn­dif­feren­zen indessen mit sach­lichen Grün­den objek­tivieren. Der Amtsvorgänger war bei Stel­lenantritt älter als die Beschw­erde­führerin, ver­fügte über eine län­gere und bre­it­ere Führungser­fahrung und hat­te im Gegen­satz zur Beschw­erde­führerin ein juris­tis­ches Studi­um abgeschlossen (lic. iur.), wobei das erwor­bene Fach­wis­sen für die Funk­tion­sausübung von wesentlichem Nutzen war (E. 8.2). Auf­grund ein­er Pro­jek­tleitung war der Amtsvorgänger überdies befördert wor­den, während eine Beförderung der Beschw­erde­führerin auf­grund man­gel­nder Kom­mu­nika­tion mit der Direk­tion aufgeschoben wor­den war (E. 8.2 und 8.6).

Betr­e­f­fend den höheren Anfangslohn des Nach­fol­gers fiel ins Gewicht, dass der Kan­ton wegen der Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es mit der Beschw­erde­führerin unter Zeit­druck stand und der Amt­snach­fol­ger beson­dere Qual­i­fika­tio­nen für die Funk­tion als Leit­er des kan­tonalen Per­son­alamtes aufwies (E. 9.4).