A. (Beschwerdeführerin) wurde als Dienststellenleiterin des Personalamtes im Kanton Basel-Landschaft angestellt. Nach einigen Jahren vereinbarten die Parteien die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. A. wurde per sofort freigestellt und erhielt eine Abgangsentschädigung. Kurze Zeit danach machte A. Lohnnachzahlungen geltend, weil sie in der Besoldung diskriminiert worden sei. Die Frage der Lohngleichheit war nicht zum Gegenstand der Aufhebungsvereinbarung gemacht worden (Urteil 8C_376/2015 vom 24. März 2016).
Das Bundesgericht hielt zwar eine Lohndiskriminierung für glaubhaft gemacht (E. 7.3). Der Kanton konnte jedoch beweisen, dass die ungleiche Entlöhnung der Beschwerdeführerin auf sachlich begründeten Motiven beruhte (E. 7.4 und 10).
Der Anfangslohn des Amtsvorgängers lag je nach Berechnung um 11.5 bzw. 8.6 % höher als derjenige der Beschwerdeführerin. Die Lohndifferenz zwischen dem Schlusslohn des Vorgängers und dem Anfangslohn der Beschwerdeführerin betrug mehr als 40 % (E. 7.2). Der Amtsnachfolger erhielt einen Lohn, der rund 15 % höher lag als der Anfangslohn der Beschwerdeführerin (E. 7.3). Eine Lohndiskriminierung war damit glaubhaft gemacht.
Der Kanton konnte die Lohndifferenzen indessen mit sachlichen Gründen objektivieren. Der Amtsvorgänger war bei Stellenantritt älter als die Beschwerdeführerin, verfügte über eine längere und breitere Führungserfahrung und hatte im Gegensatz zur Beschwerdeführerin ein juristisches Studium abgeschlossen (lic. iur.), wobei das erworbene Fachwissen für die Funktionsausübung von wesentlichem Nutzen war (E. 8.2). Aufgrund einer Projektleitung war der Amtsvorgänger überdies befördert worden, während eine Beförderung der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Kommunikation mit der Direktion aufgeschoben worden war (E. 8.2 und 8.6).
Betreffend den höheren Anfangslohn des Nachfolgers fiel ins Gewicht, dass der Kanton wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin unter Zeitdruck stand und der Amtsnachfolger besondere Qualifikationen für die Funktion als Leiter des kantonalen Personalamtes aufwies (E. 9.4).