6B_290/2015: Verkehrsrowdy wegen max. 12m Abstand bei 80km/h auf der Autobahn?

Das Bun­des­gericht muss sich regelmäs­sig mit der Frage auseinan­der­set­zen, wann ein Ver­hal­ten im Strassen­verkehr eine grobe Verkehrsregelver­let­zung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Im vor­liegen­den Fall war zu klären, ob der Abstand von höch­stens 12 Metern zum voraus­fahren­den Last­wa­gen bei 80 km/h auf der Auto­bahn zu beurteilen und als “Abstandssünde” sank­tion­ieren ist.

Der beschw­erde­führende Fahrer eines Per­so­n­en­wa­gens hat in dem bun­des­gerichtlichen Ver­fahren (BGer, Urteil 6B_290/2015 vom 23. Novem­ber 2015) vor­ge­tra­gen, er hätte jed­erzeit abbrem­sen kön­nen, da sein Fahrzeug einen wesentlich kürz­eren Brem­sweg als ein Lastkraft­wa­gen hätte. Das ober­ste Gericht fol­gte dieser Argu­men­ta­tion nicht.

Für den objek­tiv­en Tatbe­stand wird voraus­ge­set­zt, dass der Fahrer in der konkreten Verkehrssi­t­u­a­tion auf ein möglich­es Bremsver­hal­ten des voraus­fahren­den Last­wa­gens (Aufleucht­en der Brem­slichter) infolge zu gerin­gen Abstands nicht hätte reagieren kön­nen. Es war hier insoweit nicht erforder­lich, dass durch das zu dichte Auf­fahren eine abstrak­te Gefährdung der Insassen des Last­wa­gens bestand; es genügt eine erhöhte abstrak­te Gefährdung ander­er Verkehrsteil­nehmer. Das gilt unab­hängig von der Beschaf­fen­heit der Fahrzeuge auch bei gün­sti­gen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

In sub­jek­tiv­er Hin­sicht hat­te die Vorin­stanz verbindlich fest­gestellt, der Beschw­erde­führer habe gewusst, dass das Nicht-Ein­hal­ten eines aus­re­ichen­den Sicher­heitsab­stands in hohem Masse unfall­trächtig ist, er mithin die Gefährlichkeit sein­er Fahrweise kan­nte. Von diesem Wis­sen schloss das Gericht zu Recht auf grob fahrläs­siges Handeln.

Das Bun­des­gericht bestätigt die Verurteilung des Fahrers durch die Vorin­stanz und erken­nt auf eine grobe Verkehrsregelver­let­zung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.