Das Bundesgericht muss sich regelmässig mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Verhalten im Strassenverkehr eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Abstand von höchstens 12 Metern zum vorausfahrenden Lastwagen bei 80 km/h auf der Autobahn zu beurteilen und als “Abstandssünde” sanktionieren ist.
Der beschwerdeführende Fahrer eines Personenwagens hat in dem bundesgerichtlichen Verfahren (BGer, Urteil 6B_290/2015 vom 23. November 2015) vorgetragen, er hätte jederzeit abbremsen können, da sein Fahrzeug einen wesentlich kürzeren Bremsweg als ein Lastkraftwagen hätte. Das oberste Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Für den objektiven Tatbestand wird vorausgesetzt, dass der Fahrer in der konkreten Verkehrssituation auf ein mögliches Bremsverhalten des vorausfahrenden Lastwagens (Aufleuchten der Bremslichter) infolge zu geringen Abstands nicht hätte reagieren können. Es war hier insoweit nicht erforderlich, dass durch das zu dichte Auffahren eine abstrakte Gefährdung der Insassen des Lastwagens bestand; es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Das gilt unabhängig von der Beschaffenheit der Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
In subjektiver Hinsicht hatte die Vorinstanz verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das Nicht-Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstands in hohem Masse unfallträchtig ist, er mithin die Gefährlichkeit seiner Fahrweise kannte. Von diesem Wissen schloss das Gericht zu Recht auf grob fahrlässiges Handeln.
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Fahrers durch die Vorinstanz und erkennt auf eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.