4A_352/2015: Intervention im Verfahren zur vorsorglichen Beweisführung (amtl. Publ.)

B. schloss einen Werkver­trag betr­e­f­fend die Ren­o­va­tion seines Haus­es mit der C. AG und der D. GmbH ab. Die bei­den Unternehmungen ver­gaben die elek­trischen Arbeit­en an die A. GmbH (Beschw­erde­führerin) als deren Subunternehmen. 

B. stellte ein Gesuch um vor­sor­gliche Bewe­is­führung gegen die C. AG und die D. GmbH, dem stattgegeben wurde. Einige Zeit später klagte B. auf Schaden­er­satz gegen die C. AG und die D. GmbH. Die Beklagten verkün­de­ten im Klagev­er­fahren der A. GmbH den Stre­it (Art. 78 ZPO). Die A. GmbH stellte darauf das Gesuch, es sei ihr die Inter­ven­tion im Ver­fahren bezüglich vor­sor­glich­er Bewe­is­führung zu bewil­li­gen (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO).

Die bei­den kan­tonalen Instanzen des Kan­tons Genf wiesen das Gesuch ab. Das Bun­des­gericht hiess die dage­gen gerichtete Beschw­erde der A. GmbH gut und bewil­ligte die Inter­ven­tion (Urteil 4A_352/2015 vom 4. Jan­u­ar 2016).

Das Bun­des­gericht wies ins­beson­dere auf Art. 74 ZPO hin. Gemäss dieser Bes­tim­mung kön­nen Dritte jed­erzeit als Neben­partei in einem Prozess inter­ve­nieren, wenn sie ein rechtlich­es Inter­esse glaub­haft machen, eine recht­shängige Stre­it­igkeit werde zugun­sten ein­er Partei entsch­ieden (E. 3.2.1). Das gilt sin­ngemäss auch betr­e­f­fend Ver­fahren um vor­sor­gliche Bewe­is­führung (E. 3.2.2 und 3.2.3). Die Neben­in­ter­ven­tion ist jed­erzeit bis zum Abschluss des kan­tonalen Rechtsmit­telver­fahrens zuläs­sig (E. 3.3.1 und E. 3.3.2).