Totalrevision des ZertES: Entwurf liegt vor

Der Bun­de­sat hat den Entwurf ein­er Total­re­vi­sion des  Bun­des­ge­set­zes über die elek­tro­n­is­che Sig­natur (ZertES) vorgelegt. Aus der Botschaft:

Mit der vor­liegen­den Total­re­vi­sion des ZertES soll dem Bun­desrat die Kom­pe­tenz gegeben wer­den, neb­st der bish­eri­gen qual­i­fizierten elek­tro­n­is­chen Sig­natur, die
weit­er­hin nur natür­lichen Per­so­n­en zugänglich ist, zwei weit­ere, ähn­liche Anwen­dun­gen von elek­tro­n­is­chen Zer­ti­fikat­en zu regeln. Neb­st der geregel­ten elek­tro­n­is­chen Sig­natur, an die reduzierte Anforderun­gen gestellt wer­den, ist dies das geregelte elek­tro­n­is­che Siegel, welch­es auch juris­tis­chen Per­so­n­en und Behör­den zugänglich ist. Bei­de neuen Anwen­dun­gen dür­fen keines­falls mit dem rechtlichen Konzept der elek­tro­n­is­chen Unter­schrift ver­wech­selt wer­den. Ihre Ver­wen­dung hat keine direk­ten Rechtswirkun­gen und dient lediglich dazu, den Herkun­ft­snach­weis sowie die Integrität der betr­e­f­fend­en Mit­teilung zu gewährleis­ten.

Als weit­ere Anwen­dung elek­tro­n­is­ch­er Zer­ti­fikate soll fern­er die sichere Authen­tifizierung rechtlich geregelt wer­den. Schliesslich soll, wo immer möglich, der Ein­bezug der elek­tro­n­is­chen Sig­natur oder des elek­tro­n­is­chen Siegels in den ver­schiede­nen Geset­zen und Verord­nun­gen ter­mi­nol­o­gisch bere­inigt bzw. vere­in­facht werden. 

An den beste­hen­den Konzepten und Prinzip­i­en der bish­eri­gen Regelung, ins­beson­dere der nicht abschliessenden Regelung von Zer­ti­fikat­spro­duk­ten, soll nichts geän­dert wer­den. Auch soll die schweiz­erische Geset­zge­bung mit der entsprechenden
europäis­chen Richtlin­ie weit­er­hin kom­pat­i­bel bleiben. 

Dass die Vor­lage trotz der eigentlich weni­gen materiellen Änderun­gen als «Total­re­vi­sion» beze­ich­net wird, liegt daran, dass durch die Ausweitung von ein­er auf zwei geregelte Sig­na­turen und die Anpas­sun­gen in der Ter­mi­nolo­gie die Mehrheit der
Artikel von Änderun­gen betrof­fen war.