8C_422/2015: Anrechnung beschlagnahmter Vorsorgeleistungen auf Arbeitslosenentschädigung (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer meldete sich zum Leis­tungs­bezug bei der Arbeit­slosen­ver­sicherung an, nach­dem der Bund sein Arbeitsver­hält­nis frist­los aufgelöst hat­te. Das beco Bern­er Wirtschaft, Arbeit­slosenkasse Kan­ton Bern zog von der Arbeit­slose­nentschädi­gung den Alter­skap­i­tal­bezug von der beru­flichen Vor­sorge in der Höhe von CHF 860’017.95 ab (Abzug von monatlich CHF 4’291.50).

Gegen diese Anrech­nung wehrte sich der Beschw­erde­führer, weil der Alter­skap­i­tal­bezug von der Bun­de­san­waltschaft im Rah­men eines Strafver­fahrens gegen ihn wegen des Ver­dachts auf unge­treue Amts­führung und Betrug sichergestellt wor­den war (Urteil 8C_422/2015 vom 18. Dezem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht schützte die Anrech­nung und wies die Beschw­erde ab. Es erwog, eine Anrech­nung des Alter­skap­i­tals aus der beru­flichen Vor­sorge nach Art. 18c AVIG sei auch dann zuläs­sig, wenn das Kap­i­tal straf­prozes­su­al beschlagnahmt wurde. 

Eine Anrech­nung nach Art. 18c AVIG habe auch dann zu erfol­gen, wenn das erwor­bene Vor­sorgekap­i­tal angelegt oder verzehrt wor­den sei und der Leis­tungsempfänger deshalb nicht mehr über die Alter­sleis­tun­gen ver­fü­gen könne. Die straf­prozes­suale Ver­mö­gens­beschlagnahme werde unter Umstän­den zur Begle­ichung eines vom Beschw­erde­führer delik­tisch verur­sacht­en Schadens herange­zo­gen. Damit befinde sich der Beschw­erde­führer in ein­er ver­gle­ich­baren Lage wie Per­so­n­en, die ihr Vor­sorgev­er­mö­gen verzehrt haben und deshalb nicht mehr darüber ver­fü­gen kön­nen (vgl. zum Ganzen E. 5.2 und 5.3).