9C_119/2015: Sicherstellungspflicht des Sicherheitsfonds BVG setzt Vorsorgeverhältnis voraus (amtl. Publ.)

Die Pen­sion­skasse C. in Liq­ui­da­tion ersuchte den Sicher­heits­fonds BVG um Sich­er­stel­lung der Altersguthaben bzw. um Aus­rich­tung eines Vorschuss­es auf die Sich­er­stel­lung. Der Sicher­heits­fonds kam dem Ersuchen nur teil­weise nach, woge­gen die Pen­sion­skasse und 29 von 30 betrof­fe­nen Per­so­n­en Beschw­erde führten. Der Sicher­heits­fonds lehnte es ab, das Altersguthaben der Betrof­fe­nen sicherzustellen, da diese nicht (aktive) Ver­sicherte der Pen­sion­skasse waren (Urteil 9C_119/2015 vom 13. Novem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht trat auf die Beschw­er­den der betrof­fe­nen Per­so­n­en nicht ein, da die Des­ti­natäre ein­er Vor­sorgeein­rich­tung auf­grund ein­er Ver­fü­gung, mit welch­er der Sicher­heits­fonds die Sich­er­stel­lung ablehnt, keinen unmit­tel­baren Nachteil erlei­den wür­den (E. 3).

Bezüglich der Beschw­erde der Pen­sion­skasse hielt das Bun­des­gericht im Wesentlichen fest, dass der Sicher­heits­fonds BVG Freizügigkeit­sleis­tun­gen,  die ohne Beste­hen eines Vor­sorgev­er­hält­niss­es in eine Vor­sorgeein­rich­tung einge­bracht wur­den, nicht sicherzustellen hat, und zwar unab­hängig  vom Hin­ter­grund der Über­weisung (E. 5.4). Mit “geset­zlichen Leis­tun­gen” gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG sind nur Leis­tun­gen aus dem BVG-Oblig­a­to­ri­um gemeint, wobei stets das Beste­hen eines Vor­sorgev­er­hält­niss­es voraus­ge­set­zt ist (E. 5.2.2). Gemeint sind Ver­sicherungsleis­tun­gen gemäss dem zweit­en Teil, ersten Titel, Kapi­tel 3 und 4 des BVG (E. 5.2.3).

Im vor­liegen­den Fall fehlte es an den Vor­sorgev­er­hält­nis­sen (E. 5.3.1). Die Pen­sion­skasse C fungierte nicht als Vor­sorgeein­rich­tung, son­dern als reine Freizügigkeit­sein­rich­tung (E. 5.2.1 und 5.3.1).