4A_255/2015: Sachlicher Zusammenhang zwischen Ansprüchen als Voraussetzung für eine Klageänderung

Das Bun­des­gericht hat­te unter der ZPO erst­mals Gele­gen­heit, sich zur Frage zu äussern, wann der geset­zlich geforderte sach­liche Zusam­men­hang zwis­chen Ansprüchen vor­liegt, damit gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO eine Klageän­derung zuläs­sig ist (Urteil 4A_255/2015 vom 1. Okto­ber 2015, E. 2.2).

Ein sach­lich­er Zusam­men­hang liegt nicht nur dann vor, wenn eine iden­tis­che Anspruchs­grund­lage (der­selbe Ver­trag) oder ein iden­tis­ch­er Lebenssachver­halt vor­liegt. Das Bun­des­gericht habe betr­e­f­fend die Iden­tität des Stre­it­ge­gen­standes näm­lich präzisiert, dieser beurteile sich auf­grund der Rechts­begehren und dem behaupteten Tat­sachen­fun­da­ment. Art. 227 ZPO wolle einen Inter­esse­naus­gle­ich ermöglichen, indem ein­er­seits dem Beklagten die Abwehr der Ansprüche nicht über­mäs­sig erschw­ert wer­den dürfe, ander­er­seits aber aus Grün­den der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderun­gen doch zuge­lassen wür­den (E. 2.2.3).

Zwis­chen einem Anspruch aus Kaufver­trag bezüglich ein­er Wasser­auf­bere­itungsan­lage und einem Anspruch auf Entschädi­gung der Nutzung dieser Anlage lag daher der erforder­liche sach­liche Zusam­men­hang vor (E. 2.3).