4A_239/2015: Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr bejaht, obwohl Höchstgeschwindigkeit eingehalten wurde

A. lenk­te ein Motor­rad als er einen Fuss­gänger über­sah, der die Fahrbahn auf dem Fuss­gänger­streifen über­querte. Der Motor­radlenker war auf dem Streck­en­ab­schnitt von 100 bis 11 Meter vor dem Fuss­gänger­streifen durch Son­nen­licht behin­dert wor­den. Er fuhr mehr oder weniger kon­stant 40 km/h, obwohl er wusste, dass er sich einem Fuss­gänger­streifen näherte. Der Pas­sant hat­te bere­its mehr als die Hälfte der Fahrbahn über­quert als er vom Motor­rad erfasst und rund 17 Meter weggeschleud­ert wurde.

Die Ver­sicherung regressierte gegen den bei ihr ver­sicherten Motor­radlenker. Sie machte Grob­fahrläs­sigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG und Art. 65 Abs. 3 SVG gel­tend und ver­langte 20% der Ver­sicherungsleis­tun­gen zurück. Die kan­tonalen Gerichte und das Bun­des­gericht schützten die Auf­fas­sung der Ver­sicherung (Urteil 4A_239/2015 vom 6. Okto­ber 2015).

Das Bun­des­gericht ver­wies auf frühere Entschei­de (E. 2.3.1 und 2.3.2) und erwog ins­beson­dere, dass die Geschwindigkeit stets den konkreten Strassen- und Sichtver­hält­nis­sen angepasst sein müsse (E. 2.2).

Es warf dem Motor­rad­fahrer vor, dieser sei mit kon­stan­ter Geschwindigkeit gefahren, obwohl er auf ein­er Strecke von 90 Metern von der Sonne geblendet wurde und wusste, dass er sich einem Fuss­gänger­streifen näherte. Dass der Motor­radlenker die Höch­st­geschwindigkeit einge­hal­ten hat­te, war für das Bun­des­gericht nicht mass­gebend (E. 2.4).