1C_82/2015: Wärmepumpe ausserhalb einer Wohnbaute verletzt umweltrechtliches Vorsorgeprinzip (amtl. Publ., frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 18. Novem­ber 2015 befasste sich das BGer mit den Lär­mim­mis­sio­nen ein­er Wärmepumpe. Im Jahr 2009 real­isierte A. eine Wohn­baute, instal­lierte die Wärmepumpe ent­ge­gen der Baube­wil­li­gung ausser­halb des Gebäudes und ersuchte die Gemeinde nachträglich um Bewil­li­gung der Anlage. Nach­dem die Gemeinde den Abbruch der Wärmepumpe ver­fügte, gelangte A. an den Staat­srat und anschliessend an das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Wal­lis — jew­eils ohne Erfolg. Das BGer weist die Beschw­erde von A. eben­falls ab.

Der Beschw­erde­führer A. bringt ins­beson­dere vor, dass die Bestä­ti­gung der Abbruchver­fü­gung der Gemeinde durch das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Wal­lis das kan­tonale Bauge­setz (BG, SGS 705.1), das Bun­des­ge­setz über den Umweltschutz (ÙSG, SR 814.01) und die Lärm­schutz-Verord­nung (LSV, SR 814.41) ver­let­zten würde. 

Das BGer hält fest, dass der Lärm­schutz nicht nur durch die im Anhang der LSV fest­gelegten Belas­tungs­gren­zw­erte, son­dern auch durch das in Art. 11 Abs. 2 USG normierte Vor­sorgeprinzip gewährleis­tet werde. Dem­nach seien Emis­sio­nen unab­hängig von der beste­hen­den Umwelt­be­las­tung im Rah­men der Vor­sorge soweit zu begren­zen, als dies tech­nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag­bar sei. Obwohl die Pla­nungswerte vor­liegend knapp einge­hal­ten wür­den, hätte der Stan­dort der Wärmepumpe bess­er gewählt wer­den kön­nen. Ins­beson­dere hätte die Wärmepumpe — wie ursprünglich von der Baube­wil­li­gung vorge­se­hen — im Innern der Wohn­baute platziert wer­den kön­nen, denn der Beschw­erde­führer bringe nicht vor, dass diese Vorge­hensweise tech­nisch unmöglich und wirtschaftlich nicht trag­bar sei.

Schliesslich qual­i­fiziert das BGer die Abbruchver­fü­gung als ver­hält­nis­mäs­sig. Während der Beschw­erde­führer A. lediglich mit zusät­zlichen Kosten argu­men­tiere, stände auf der anderen Seite das auf Ver­fas­sungsstufe (Art. 74 Abs. 2 BV) normierte Vor­sorgeprinzip zur Disposition.