Im Urteil vom 19. November 2015 beschäftigte sich das BGer mit der Baubewilligungspflicht für ein Durchgangszentrum für Asylsuchende. Im Jahr 2014 vermietete die Stiftung “Blaukreuzheim Aeschiried” den Trakt “Seeblick” ihres Ferienheims an den Kanton Bern zur Nutzung als Kollektivunterkunft für die dem Kanton zugewiesenen Asylbewerber (nachfolgend Durchgangszentrum). Nachdem das Regierungsstatthalteramt mit Feststellungsverfügung entschied, dass für den Betrieb des Durchgangszentrums bei einer Beschränkung auf maximal 100 Betten kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, gelangten zwei Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde abwies. Das BGer weist die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ebenfalls ab.
Zunächst äussert sich das BGer zur Baubewilligungspflicht von Umnutzungen:
Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht […] und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist […]. Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen, ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen. Dies ist insbesondere bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall […] (E. 3.).
Hinsichtlich der Zonenkonformität kommt das BGer zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 4 der Überbauungsvorschriften, welcher die zulässige Nutzung mit “Ferienheim und öffentliches Café/Restaurant” umschreibt, nicht zu beanstanden sei. Das Ferienheim habe immer auch Menschen beherbergt, welche aus verschiedenen Gründen (Gesundheit, Alter, Lebenssituation) auf besondere Betreuung angewiesen gewesen seien. Entsprechend sei Art. 4 der Überbauungsvorschriften in einem weiten Sinn dahingehend zu verstehen, dass im Perimeter der Überbauungsordnung die Unterbringung besonders schutzwürdiger Personen mit speziellen Bedürfnissen zulässig sei.
In Bezug auf die Zunahme der Immissionen stützt das BGer die Würdigung der Vorinstanz ebenfalls. Eine Steigerung um zehn Betten im Vergleich zur vorherigen Nutzung falle nicht ins Gewicht. Es seien schon immer Personen mit besonderem Betreuungsbedarf im Ferienheim beherbergt worden und eine stärkere Frequentierung der Erschliessungsstrasse sei ebenfalls unwahrscheinlich, da die Asylsuchenden in der Regel über keine Motorfahrzeuge verfügten und keinen erheblichen Besucherverkehr auslösten.