1B_169/2015, 1B_177/2015: Verfügung des Bezirksgerichts Uster zur Wahrung der Anonymität des “Kristallnacht-Twitterers” ist unzulässiger Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 6. Novem­ber 2015 befasste sich das BGer mit der Zuläs­sigkeit der Ein­schränkung der Prozess­berichter­stat­tung im Zusam­men­hang mit dem soge­nan­nten “Kristall­nacht-Twit­ter­er”. Am 19. Mai 2014 fand am Bezirks­gericht Uster die Hauptver­hand­lung im Prozess gegen C. statt, welchem die Staat­san­waltschaft u.a. vor­warf, über die Online-Kom­mu­nika­tion­splat­tform Twit­ter die Nachricht “Vielle­icht brauchen wir wieder ein­mal eine Kristall­nacht … dies­mal für Moscheen.” ver­bre­it­et zu haben. Zu Beginn der Ver­hand­lung eröffnete der zuständi­ge Einzel­richter den anwe­senden Medi­en­vertretern mündlich eine Ver­fü­gung mit fol­gen­dem Wortlaut:

1. Den Gerichts­berichter­stat­tern bzw. Medi­en­vertretern wird die Auflage erteilt, die Anonymität der beschuldigten Per­son wie fol­gt zu wahren: In ein­er allfäl­li­gen Berichter­stat­tung wird unter­sagt; a) den Namen der beschuldigten Per­son zu nen­nen; b) Fotos der beschuldigten Per­son zu pub­lizieren; und c) Alter, Wohnort, Arbeit­ge­ber und die Adresse des Inter­net­blogs der beschuldigten Per­son zu publizieren.

2. Gerichts­berichter­stat­ter bzw. Medi­en­vertreter, welche die Anord­nung gemäss Zif­fer 1 vorste­hend mis­sacht­en, kön­nen mit Ord­nungs­busse bis zu Fr. 1’000.– bestraft wer­den. § 12 der Aktenein­sichtsverord­nung der ober­sten Gerichte (LS 211.15) bleibt vorbehalten.

Zwei Gerichts­berichter­stat­terin­nen zogen die Anord­nun­gen des Bezirks­gerichts Uster bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde in Straf­sachen gutheisst.

Laut BGer stelle das Ver­bot, bes­timmte Infor­ma­tio­nen über den “Kristall­nacht-Twit­ter­er” zu pub­lizieren, einen Ein­griff in die Medi­en­frei­heit (Art. 17 BV) dar, wobei die Frage aufge­wor­fen wer­den müsse, ob es sich um einen leicht­en oder schw­eren Ein­griff han­dle. Das BGer lässt die Frage schlussendlich offen, hält aber zumin­d­est fest, dass die fol­gen­den Umstände für einen schw­eren Ein­griff sprächen:

  • Den Gerichts­berichter­stat­tern kommt gegenüber dem übri­gen Prozesspub­likum nor­maler­weise eine priv­i­legierte Stel­lung zu. Vor­liegend wer­den sie aber schlechter gestellt.
  • Der “Kristall­nacht-Twit­ter­er” ist eine (rel­a­tive) Per­son der Zeitgeschichte.
  • Bei ein­er Ord­nungs­busse von Fr. 1’000.– han­delt es sich um einen ansehn­lichen Betrag mit abschreck­ender Wirkung.

Das BGer kommt zum Schluss, dass selb­st bei einem leicht­en Ein­griff in die Medi­en­frei­heit kein Gesetz im materiellen Sinn (Art. 36 Abs. 1 BV) vorhan­den gewe­sen wäre, welch­es eine Ein­schränkung des Grun­drechts ermöglicht hätte. Ins­beson­dere die Aktenein­sichtsverord­nung der ober­sten Gerichte (AEV, LS 211.15) könne nicht herange­zo­gen werden:

Bei schw­er­er oder wieder­holter schuld­hafter Pflichtver­let­zung oder bei Mis­sach­tung der Berich­ti­gungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Zulas­sungs­be­hörde die fol­gen­den Sank­tio­nen ergreifen: (i) Ver­war­nung; (ii) Sus­pendierung für läng­stens drei Monate; (iii) Entzug der Zulas­sung. […] Zulas­sungs­be­hörde ist grund­sät­zlich die Ver­wal­tungskom­mis­sion des Oberg­erichts (§ 10 Abs. 3 AEV), weshalb Pflichtver­stösse vom betr­e­f­fend­en Gericht denn auch dem Oberg­ericht zu melden sind. Der Einzel­richter, vor dem die erstin­stan­zliche Hauptver­hand­lung stat­tfind­et, ist für die Sank­tion­ierung somit nicht zuständig. § 12 Abs. 2 AEV sieht als Sank­tion zudem keine Busse vor […] (E. 3.5.).

Ver­gle­iche auch die Berichter­stat­tung im Tages Anzeiger vom 1. Dezem­ber 2015.