BR: Botschaften zu DBA Liechtenstein und DBA Norwegen verabschiedet

(Im Sinn eines Nach­trags; aus der Medi­en­mit­teilung des BR/SIF vom 28. Okto­ber 2015)

Der Bun­desrat hat am 28. Okto­ber 2015 die Botschaft zum neuen Dop­pelbesteuerungsabkom­men (DBA) mit Liecht­en­stein und zu sein­er Umset­zung sowie die Botschaft zur Revi­sion des DBA mit Nor­we­gen den eid­genös­sis­chen Räten zur Genehmi­gung vorgelegt. 

DBA Liecht­en­stein (neu; umfassend)
Das neue, mit Liecht­en­stein am 10. Juli 2015 unterze­ich­nete DBA ist ein umfassendes Abkom­men zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung von Einkom­men und Ver­mö­gen. Bei den Gren­zgän­gerin­nen und Gren­zgängern behält der jew­eilige Ansäs­sigkeitsstaat wie bis anhin das Besteuerungsrecht. Neu durch das DBA geregelt ist die Besteuerung von Div­i­den­den, Zin­sen und Lizen­zge­bühren. Das DBA enthält für diese Einkün­fte Lösun­gen, die mit jenen in anderen kür­zlich von der Schweiz abgeschlosse­nen Abkom­men ver­gle­ich­bar sind. AHV-Renten sind neu auss­chliesslich im Ansäs­sigkeitsstaat steuer­bar (s. auch: swiss­blawg vom 14. Juli 2015).

DBA Nor­we­gen (nur Anpassungen)
Die Schweiz und Nor­we­gen haben am 4. Sep­tem­ber 2015 in Oslo ein Änderung­spro­tokoll zu einzel­nen Punk­ten des beste­hen­den DBA (auf dem Gebi­et der Steuern vom Einkom­men und Ver­mö­gen von 1987) unterzeichnet.
Mit diesem Änderung­spro­tokoll wird neu die Meist­begün­s­ti­gungsklausel umge­set­zt. Eine neu einge­fügte Schied­sklausel soll der betrof­fe­nen steuerpflichti­gen Per­son erlauben, ein Schiedsver­fahren einzuleit­en, sofern sich die zuständi­gen Behör­den nicht innert dreier Jahre nach Vor­lage des Fall­es eini­gen kön­nen. Auf Antrag Nor­we­gens wurde zudem eine Anpas­sung von Artikel 26 über den Infor­ma­tion­saus­tausch vorgenommen.

Die Kan­tone und die inter­essierten Wirtschaftsver­bände haben bei­de Abkom­men begrüsst. Bei­de Abkom­men unter­ste­hen dem fakul­ta­tiv­en Staatsver­tragsref­er­en­dum für völk­er­rechtliche Verträge nach Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 BV. Für bei­de Abkom­men ist eine Inkraft­set­zung, resp. Umset­zung ab spätestens 1. Jan­u­ar 2017 vorgesehen.

Sta­tus Quo DBA
Die Schweiz hat gemäss Angaben des SIF bish­er 52 DBA und 9 Steuer­in­for­ma­tion­s­abkom­men (TIEA) unterze­ich­net, die den inter­na­tionalen Stan­dard in Sachen Infor­ma­tion­saus­tausch erfüllen; davon sind 41 DBA und 7 TIEA in Kraft.