Wörtlich erwog das Bundesgericht:
“4.2.2. […] Die Partei, die den Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten einklagt, hat substanziiert darzutun, das heisst die Umstände zu nennen, die dafür sprechen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten sind, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind […].
Die Beschwerdeführer […] nannten lediglich den Gesamtbetrag von Fr. 40’672.– und verwiesen auf die Honorarnote […]. Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast genügte der blosse Verweis auf die Honorarnote nicht. Auch wenn es nicht unbedingt nötig ist, die Honorarnote im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierungen und Erläuterungen derselben unerlässlich, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und dann vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können. […]
4.2.3. […] Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, überspitzte Anforderungen an die Substanziierung gestellt zu haben. Sie behaupten, alle jene Elemente seien mit der Klagebeilage 27 vorgelegt worden. […] Immer unter der Annahme, dass die Klagebeilage 27 als “Tatsachenbehauptung” zu betrachten wäre, ist es nicht möglich zu entscheiden, ob die fakturierten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Schaden, der von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen ist, betrachtet werden können, geschweige denn zu beurteilen, ob der Aufwand gerechtfertigt, notwendig und angemessen war. Wohlverstanden, die Vorinstanz verlangte zu Recht nicht, dass die Beschwerdeführer die Notwendigkeit und Angemessenheit an sich dartun müssten. Sie wies ihnen für die entsprechende rechtliche Beurteilung nicht die Beweislast zu, wie die Beschwerdeführer monieren. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB verfängt daher von vornherein nicht. Jedoch durfte die Vorinstanz verlangen, dass die Beschwerdeführer entsprechende Tatsachenelemente lieferten, aufgrund derer die Notwendigkeit und Angemessenheit beurteilt werden kann.”