1C_157/2014: Das revidierte Strassengesetz des Kantons Zürich verstösst gegen Bundesrecht

Mit Entscheid vom 4. Novem­ber 2015 fällte das BGer ein Urteil zugun­sten des Ufer­weg­net­zes im Kan­ton Zürich. Am 14. Dezem­ber 2010 wurde im Kan­ton Zürich die in der Form der all­ge­meinen Anre­gung gehal­tene Ini­tia­tive “Zürisee für alli” (Kan­tonale Volksini­tia­tive zur Ver­wirk­lichung des Zürich­see-Ufer­weges gemäss kan­tonalem Richt­plan) ein­gere­icht. Der Kan­ton­srat lehnte die Ini­tia­tive ab. In der Folge wurde die Ini­tia­tive zurück­ge­zo­gen und der Regierungsrat des Kan­tons Zürich arbeit­ete eine Vor­lage zur Revi­sion des kan­tonalen Stras­sen­ge­set­zes (StrG, LS 722.1) aus. In der Schlussab­stim­mung vom 25. Novem­ber 2013 nahm der Kan­ton­srat die Vor­lage zum Stras­sen­ge­setz an. Dessen § 28c zum The­ma “Beanspruchung von pri­vatem Grun­deigen­tum” lautet folgendermassen:

Für die Erstel­lung von Ufer­we­gen dür­fen Eigen­tümerin­nen und Eigen­tümer pri­vater Grund­stücke nicht enteignet und ihre Grund­stücke nicht ander­weit­ig beansprucht werden.

Die Beschw­erde des Vere­ins “Ja zum Seeufer­weg” und von 15 Pri­vat­per­so­n­en gegen den Beschluss des Kan­ton­srats wird vom Bun­des­gericht gutgeheissen.

Die Beschw­erde­führer brin­gen ins­beson­dere vor, dass der Kan­ton Zürich auf­grund von § 28c StrG der ihm gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700) obliegen­den Auf­gabe (Schutz und Zugänglich­machen von Ufer­land­schaften für die All­ge­mein­heit) nicht mehr nachkom­men könne und das StrG deshalb Bun­desrecht ver­let­ze. Das BGer führt dazu fol­gen­des aus:

Ein generell-abstrak­ter Auss­chluss von Enteig­nun­gen erschiene dann als zuläs­sig, wenn die Erle­ichterung des öffentlichen Zugangs und der Bege­hung von See- und Flus­sufern auch auf anderem Weg als durch Enteig­nung gewährleis­tet wer­den kön­nte. In dieser Hin­sicht ist fol­gen­des zu bedenken: Soweit die öffentliche Hand nicht bere­its selb­st über Ufer­grund­stücke ver­fügt, welche für den Bau eines Ufer­wegs beansprucht wer­den kön­nen, kommt als Alter­na­tive zur Enteig­nung einzig der frei­händi­ge Erwerb von Grun­deigen­tum oder Wegrecht­en in Betra­cht. Wie die Beschw­erde­führer zu Recht ein­wen­den, dürfte mit diesem Vorge­hen die Erstel­lung län­ger­er Ufer­we­gab­schnitte jedoch prak­tisch verun­möglicht wer­den. Ein entsprechen­der Ver­such kön­nte im Einzelfall schon dann scheit­ern, wenn sich in ein­er Rei­he von Ufer­grund­stück­en ein einziger Eigen­tümer weigern würde, die notwendi­gen Rechte abzutreten und eine Wegführung hin­ter dem betr­e­f­fend­en Grund­stück auf Grund der konkreten Gegeben­heit­en nicht in Betra­cht fällt. Auf­grund der klaren geset­zlichen Vor­gabe in Art. 28c StrG wäre in solchen Fällen eine Ver­hält­nis­mäs­sigkeit­sprü­fung von vorn­here­in aus­geschlossen (E. 3.7.).

Das BGer kommt zum Schluss, dass der Kan­ton­srat mit seinem Beschluss Bun­desrecht ver­let­ze, da der Auss­chluss von Enteig­nun­gen in gewis­sen Kon­stel­la­tio­nen den Pla­nungs­grund­satz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG unbeachtlich wer­den lasse.