Mit Entscheid vom 4. November 2015 fällte das BGer ein Urteil zugunsten des Uferwegnetzes im Kanton Zürich. Am 14. Dezember 2010 wurde im Kanton Zürich die in der Form der allgemeinen Anregung gehaltene Initiative “Zürisee für alli” (Kantonale Volksinitiative zur Verwirklichung des Zürichsee-Uferweges gemäss kantonalem Richtplan) eingereicht. Der Kantonsrat lehnte die Initiative ab. In der Folge wurde die Initiative zurückgezogen und der Regierungsrat des Kantons Zürich arbeitete eine Vorlage zur Revision des kantonalen Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) aus. In der Schlussabstimmung vom 25. November 2013 nahm der Kantonsrat die Vorlage zum Strassengesetz an. Dessen § 28c zum Thema “Beanspruchung von privatem Grundeigentum” lautet folgendermassen:
Für die Erstellung von Uferwegen dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer privater Grundstücke nicht enteignet und ihre Grundstücke nicht anderweitig beansprucht werden.
Die Beschwerde des Vereins “Ja zum Seeuferweg” und von 15 Privatpersonen gegen den Beschluss des Kantonsrats wird vom Bundesgericht gutgeheissen.
Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass der Kanton Zürich aufgrund von § 28c StrG der ihm gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) obliegenden Aufgabe (Schutz und Zugänglichmachen von Uferlandschaften für die Allgemeinheit) nicht mehr nachkommen könne und das StrG deshalb Bundesrecht verletze. Das BGer führt dazu folgendes aus:
Ein generell-abstrakter Ausschluss von Enteignungen erschiene dann als zulässig, wenn die Erleichterung des öffentlichen Zugangs und der Begehung von See- und Flussufern auch auf anderem Weg als durch Enteignung gewährleistet werden könnte. In dieser Hinsicht ist folgendes zu bedenken: Soweit die öffentliche Hand nicht bereits selbst über Ufergrundstücke verfügt, welche für den Bau eines Uferwegs beansprucht werden können, kommt als Alternative zur Enteignung einzig der freihändige Erwerb von Grundeigentum oder Wegrechten in Betracht. Wie die Beschwerdeführer zu Recht einwenden, dürfte mit diesem Vorgehen die Erstellung längerer Uferwegabschnitte jedoch praktisch verunmöglicht werden. Ein entsprechender Versuch könnte im Einzelfall schon dann scheitern, wenn sich in einer Reihe von Ufergrundstücken ein einziger Eigentümer weigern würde, die notwendigen Rechte abzutreten und eine Wegführung hinter dem betreffenden Grundstück auf Grund der konkreten Gegebenheiten nicht in Betracht fällt. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 28c StrG wäre in solchen Fällen eine Verhältnismässigkeitsprüfung von vornherein ausgeschlossen (E. 3.7.).
Das BGer kommt zum Schluss, dass der Kantonsrat mit seinem Beschluss Bundesrecht verletze, da der Ausschluss von Enteignungen in gewissen Konstellationen den Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG unbeachtlich werden lasse.