9C_182/2015: Beurteilung der Verwendung freier Mittel ausserhalb einer Teilliquidation (amtl. Publ.)

Die All­ge­meine Pen­sion­skasse der SAir­Group (“APK”) bezweckt die Durch­führung der beru­flichen Vor­sorge für das Per­son­al der ehe­ma­li­gen SAir­Group und ihrer Tochterge­sellschaften. Nach dem Zusam­men­bruch der Swis­sair trat­en prak­tisch alle Ver­sicherten aus der APK aus. Zur Teilliq­ui­da­tion erliess der Stiftungsrat einen Verteilungsplan.

A. war bis Ende 2002 bei der APK und danach bei der Per­son­alvor­sorge Gate Gourmet Switzer­land (“PGG”).
Von ihr erhält er seit 2004 eine Altersrente.

Die PGG und die APK trafen eine Vere­in­barung zur kollek­tiv­en Über­tra­gung der freien Mit­tel aus der Teilliq­ui­da­tion. Die freien Mit­tel betru­gen 9,4 % der Freizügigkeit­sleis­tung. Nach der Über­tra­gung beschloss der Stiftungsrat PGG, die über­tra­ge­nen Mit­tel im Umfang von 8,33 % der jew­eili­gen Freizügigkeit­sleis­tung indi­vidu­ell zu verteilen und den restlichen Betrag als kollek­tive Wertschwankungsre­serve zurückzubehalten.

A. bean­standete das Vorge­hen beim Amt für beru­fliche Vor­sorge und Stiftun­gen des Kan­tons Zürich (“BVS”) und ver­langte die indi­vidu­elle Verteilung sämtlich­er Mit­tel. Das BVS befand hinge­gen, dass das Vorge­hen der PGG recht­mäs­sig war, worauf A. Klage ein­leit­ete. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich wies die Klage ab. Das Bun­des­gericht hob den Entscheid des Sozialver­sicherungs­gerichts auf, trat auf die Klage von A. nicht ein und wies dessen Beschw­erde ab (Urteil 9C_182/2015 vom 5. Okto­ber 2015).

Das Bun­des­gericht erkan­nte, dass der Stre­it­ge­gen­stand auf dem Beschw­erdeweg beurteilt wer­den müsse und nicht durch das Sozialver­sicherungs­gericht auf dem Klageweg (E. 3.4). Im vor­liegen­den Fall bilde die Ver­wen­dung zuge­flossen­er Mit­tel durch die PGG den Ver­fahrens­ge­gen­stand (E. 2.2).

Gemäss bun­des­gerichtlich­er Recht­sprechung ist der Klageweg nach Art. 73 BVG aus­geschlossen und stattdessen der auf­sicht­srechtliche Beschw­erdeweg einzuschla­gen, wenn die Aus­rich­tung ein­er reinen Ermessensleis­tung Gegen­stand des Ver­fahrens bildet (E. 3.2.2). Die Ver­wen­dung der freien Mit­tel im Rah­men der regle­men­tarischen Bes­tim­mungen ste­he grund­sät­zlich im Ermessen des Stiftungsrates (E. 3.2.3). Die Frage, ob der Stiftungsrat der PGG berechtigt war, einen Teil der von der APK zuge­flosse­nen Mit­tel zurück­zube­hal­ten, betr­e­ffe wed­er den Verteilungs­plan der APK noch dessen Umset­zung (E. 2.2, 3.2.3 und 3.3).