5A_997/2014: Parteikostensicherheit / unentgeltliche Rechtspflege (Art. 99 und 117 f. ZPO; amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Fall hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, inwiefern die unent­geltliche Recht­spflege bloss teil­weise gewährt wer­den kann. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das Bezirks­gericht hat­te B. (Beschwerdegegner/Kläger) die unent­geltliche Recht­spflege bewil­ligt und einen unent­geltlichen Rechts­bei­s­tand einge­set­zt. Die A. AG (Beschwerdeführerin/Beklagte) hat­te daraufhin angemessene Sicher­heit für ihre Parteikosten ver­langt und sich dem Gesuch um unent­geltliche Recht­spflege wider­set­zt. Das Bezirks­gericht bewil­ligte schliesslich weit­er­hin die unent­geltliche Recht­spflege und Ver­beistän­dung und wies das Sich­er­stel­lungs­ge­such ab. Die A. AG gelangte ans Oberg­ericht und beantragte, dass das Gesuch von B. um unent­geltliche Recht­spflege abzuweisen und B. zur Leis­tung ein­er angemesse­nen Sicher­heit zu verpflicht­en sei. Das Oberg­ericht bestätigte schliesslich die gewährte unent­geltliche Recht­spflege für das erstin­stan­zliche Ver­fahren teil­weise in dem Sinne, dass B. von der Pflicht zur Leis­tung des Gericht­skosten­vorschuss­es und der Sicher­heit für eine allfäl­lige Parteientschädi­gung befre­it blieb. Hinge­gen ent­zog es B. die unent­geltliche Recht­spflege für die Gerichts- und eige­nen Parteikosten. 

Die A. AG wandte sich wiederum ans Bun­des­gericht und beantragte u.a., B. sei zu ein­er angemesse­nen Sicher­heit­sleis­tung für die Parteientschädi­gung zu verpflichten.

Das Bun­des­gericht erwog zunächst (E. 1), dass der ange­focht­ene Entscheid ein Zwis­ch­enentscheid sei. Die Beschw­erde sei jedoch zuläs­sig, da die Ver­weigerung der unent­geltlichen Ver­beistän­dung für den Gesuch­steller einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründe, und ein eben­solch­er Nachteil der Gegen­partei entste­he, wenn sie durch die Bewil­li­gung der unent­geltlichen Recht­spflege ihren Anspruch auf Sich­er­stel­lung ein­er allfäl­li­gen Parteientschädi­gung einbüsse.

Anschliessend rief das Bun­des­gericht die all­ge­meinen Prinzip­i­en des Anspruchs auf unent­geltliche Recht­spflege in Erin­nerung (E. 4.1 und E. 4.2). Sodann ging es auf die Möglichkeit­en zur konkreten Aus­gestal­tung ein­er Teil­gewährung ein (E. 4.3) und führte u.a. aus, dass das Gericht bei nur teil­weise vorhan­de­nen Mit­teln auch die Möglichkeit habe, die unent­geltliche Recht­spflege lediglich für einen oder zwei der drei geset­zlich vorge­se­henen Teilansprüche (lit. a, b, c) von Art. 118 Abs. 1 ZPO zu gewähren. Die unent­geltliche Recht­spflege könne somit namentlich auch nur die Befreiung von Kosten­vorschüssen für die Gericht­skosten bein­hal­ten oder sich allein auf die Gewährung eines unent­geltlichen Rechts­bei­s­tandes beziehen.

Zu den Gestal­tungsmöglichkeit­en, wenn zusät­zlich eine Sicher­heit­sleis­tung für eine allfäl­lige Parteientschädi­gung zur Debat­te ste­he, erwog das Bun­des­gericht, es erscheine als

nicht sachgerecht, wenn die Vorschusszahlung ein­er teil­weise unent­geltlich prozess­führen­den Partei, trotz Vor­liegens eines Kau­tion­s­grun­des […], nur für die Gericht­skosten, nicht aber auch für die Parteientschädi­gung der Gegen­partei ver­wen­det würde. Eine dergestalt selek­tive Beschränkung des Teilanspruchs von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO auf die Befreiung von der Sicher­heit­sleis­tung würde sich auch vom Wort­laut der auszule­gen­den Norm ent­fer­nen, der Vorschuss- und Sicher­heit­sleis­tun­gen auf die gle­iche Stufe stellt.“ 

Zuläs­sig sei jedoch, die teil­weise mit­tel­lose Partei zwar von der Bevorschus­sung der Gericht­skosten und der Sich­er­stel­lung der Parteikosten der Gegen­partei zu befreien, ihr aber keinen unent­geltlichen Rechts­bei­s­tand zu bewil­li­gen. Die Gegen­partei habe dies zu akzeptieren:

„Mutet das Gesetz es der Gegen­partei ein­er gän­zlich mit­tel­losen und daher unter (voll­ständi­ger) unent­geltlich­er Recht­spflege prozessieren­den Partei zu, den Prozess ohne Sicherung zu führen, so ist nicht ersichtlich, weshalb dies der Gegen­partei ein­er zwar nicht gän­zlich mit­tel­losen, aber doch zur Bezahlung von Vorschuss- und Sicher­heit­sleis­tun­gen bin­nen nüt­zlich­er Frist unfähi­gen Partei, nicht zuzu­muten sein soll. In bei­den Fällen ist der Ver­lust des Schutzes vor dem Insol­ven­zrisiko der grund­sät­zlich kau­tion­spflichti­gen Partei als Kon­se­quenz ihres Anspruchs auf Zugang zum Gericht und auf Wahrung ihrer Parteirechte in Kauf zu nehmen […]“. 

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.