Swiss-made-Verordnung: Vernehmlassung bis am 2. Dezember 2015

Der Bun­desrat hat am 2. Sep­tem­ber 2015 die Vernehm­las­sung für eine Teil­re­vi­sion der Verord­nung über die Benützung des Schweiz­er Namens für Uhren
(“Swiss­made-Verord­nung”) eröffnet. Ziel ist die Anpas­sung der Verord­nung an die Swissness”-Gesetzgebung. Die Vernehm­las­sungs­frist endet am 2. Dezem­ber 2015.

Dem Bericht zufolge wer­den mit der Revi­sion fol­gende Punk­te präzisiert:

  • Der Verord­nungsen­twurf stellt für die Def­i­n­i­tion ein­er Schweiz­er Uhr neu auf die Uhr als Ganzes (End­pro­dukt) ab: Min­destens 60 Prozent der
    Her­stel­lungskosten
    ein­er Uhr müssen in der Schweiz anfall­en. Das entspricht den all­ge­meinen «Swissness»-Kriterien für Industrieprodukte
    (Artikel 48c Absatz 1 des Marken­schutzge­set­zes [MSchG]4). Bish­er wurde bei der Def­i­n­i­tion der Schweiz­er Uhr einzig auf das Uhrw­erk abgestellt. 
  • Das Uhrw­erk spielt weit­er­hin eine bedeu­tende Rolle. Nach wie vor müssen Bestandteile aus schweiz­erisch­er Fab­rika­tion min­destens 50 Prozent des Wertes des Uhrw­erks aus­machen. Zudem gilt auch für ein Uhrw­erk, dass min­destens 60 Prozent der Her­stel­lungskosten in der Schweiz anfall­en müssen.
  • Im Weit­eren sieht der Verord­nungsen­twurf vor, dass auch die tech­nis­che Entwick­lung der Uhr sowie des Uhrw­erks in der Schweiz vorgenom­men wer­den muss. Dieses Erforder­nis tritt zu dem bere­its in der gel­tenden Verord­nung geforderten Zusam­menset­zen und zur End­kon­trolle der Uhr bzw. des Uhrw­erks in der Schweiz hinzu.
  • Der Uhren­be­griff wird im Verord­nungsen­twurf erweit­ert, damit er auch Smart­watch­es umfasst. Smart­watch­es sollen gegenüber herkömm­lichen Uhren hin­sichtlich “Swiss made” nicht begün­stigt wer­den.
    Zudem definiert der Verord­nungsen­twurf neu, was unter dem Zusam­menset­zen des Uhrw­erks in der Schweiz zu ver­ste­hen ist.

Im übri­gen gilt die MSchV auch für Uhren und Uhrwerke.