4A_703/2014: Doppelrelevante Tatsachen (amtl. Publ.)

Die spätere Erblasserin unterze­ich­nete in einem Hotel in Ital­ien eine Schul­dan­erken­nung, worin sie dem Kläger eine Zahlung von CHF 1’850’000 als Anerken­nung für die geleis­tete Hil­fe und Unter­stützung während den let­zten fünf Jahren ver­sprach. Der Kläger leit­ete später in der Schweiz Klage gegen die Erb­schaft der Ver­stor­be­nen ein, worauf die in Schwe­den ansäs­si­gen Erben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben (Urteil 4A_703/2014 vom 25. Juni 2015).

Das Bun­des­gericht rief zunächst lehrbuchar­tig die Grund­sätze der The­o­rie dop­pel­rel­e­van­ter Tat­sachen in Erin­nerung (“théorie de la dou­ble per­ti­nence”; E. 5). Im konkreten Fall stellte sich die Frage, welchen Anforderun­gen die kla­gende Partei genü­gen muss, damit das Gericht die örtliche Zuständigkeit gestützt auf die klägerischen Vor­brin­gen beja­hen kann (E. 6).

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass das Gericht zwar seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, die Parteien jedoch zur Mitwirkung verpflichtet sind. Leit­et der Kläger die Klage an einem speziellen Gerichts­stand ein (“for spé­cial”), bei dem dop­pel­rel­e­vante Tat­sachen vor­liegen müssen, so hat er diese Tat­sachen in seinen Rechtss­chriften und übri­gen Prozessvor­brin­gen schlüs­sig (“con­clu­ant”) darzule­gen (E. 6.1). Dabei schadet es dem Kläger nicht, wenn der Abschnitt “Tat­säch­lich­es” (“en fait”) nicht alle nöti­gen Vor­brin­gen enthält. Es genügt, wenn ein Teil der dop­pel­rel­e­van­ten Tat­sachen im Abschnitt “Rechtlich­es” (“en droit”) vorge­bracht wird. Im vor­liegen­den Fall war aus­re­ichend, dass im Tat­säch­lichen lediglich behauptet wurde, es liege eine Schul­dan­erken­nung vor, und im Rechtlichen aus­ge­führt wurde, welch­es der Forderungs­grund für die eingeklagten Ansprüche und wo der Erfül­lung­sort war (E. 6.2).