4A_61/2015: Schadensberechnung; Totalschaden und Teilschaden

Die Glas­fen­ster­front und Glass­cheiben ein­er Vil­la wur­den durch unsachgemäss aus­ge­führte Reini­gungsar­beit­en sicht- und spür­bar zerkratzt. Der Eigen­tümer liess die Glass­cheiben nicht erset­zen, machte aber gestützt auf Art. 41 OR Schaden­er­satz gel­tend. Vor Bun­des­gericht war die Frage umstrit­ten, wie der Schaden zu berech­nen bzw. ob ein Total- oder ein bloss­er Teilschaden einge­treten war (Urteil 4A_61/2015 vom 25. Juni 2015, E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt fest, dass bei einem Sach­schaden zwis­chen Totalschaden und Teilschaden unter­schieden wer­den muss. Liegt ein Totalschaden vor, entspricht der Sach­schaden dem Ersatzan­schaf­fungswert (“valeur de rem­place­ment”). Ist nur ein Teilschaden einge­treten, entspricht der Schaden den Reparaturkosten bzw. dem Min­der­w­ert der Sache (E. 3.1). In bei­den Fällen sind allfäl­lige Vorteile durch das Schadensereig­nis anzurech­nen (E. 3.2).

Die Glass­cheiben kon­nten im vor­liegen­den Fall gemäss den Fest­stel­lun­gen der kan­tonalen Vorin­stanz nicht repari­ert wer­den. Für das Bun­des­gericht musste deshalb der Schaden bes­timmt wer­den, wie wenn die Glass­cheiben voll­ständig zer­stört wor­den wären, und der Geschädigte kon­nte den Ersatzan­schaf­fungswert für die Glass­cheiben fordern. Keine Rolle spielte das Prinzip “neu für alt”, denn die Glass­cheiben waren noch neuw­er­tig, als sie durch die Reini­gungsar­beit­en beschädigt wur­den (E. 3.4).