4A_184/2015: Rechtsschutz in klaren Fällen; Ausweisung des Mieters (amtl. Publ.)

Die Ver­mi­eterin eines Bistro-Cafés mit Kiosk und Take Away in Zürich machte beim Han­dels­gericht Zürich ein Ausweisungs­begehren im Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen anhängig. Das Einzel­gericht am Han­dels­gericht Zürich hiess das Begehren gut und wies das Stad­tam­man­namt Zürich an, den Gerichts­be­fehl auf Ver­lan­gen zu voll­streck­en (Urteil 4A_184/2015 vom 11. August 2015).

Gegen diesen Entscheid erhob die Mieterin (A. GmbH) Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Sie machte gel­tend, da sie ein Kündi­gungss­chutzbegehren bei der Schlich­tungs­be­hörde Zürich ein­gere­icht habe, hätte das Han­dels­gericht Zürich auf das Ausweisungs­begehren nicht ein­treten dür­fen. Durch den Entscheid habe das Han­dels­gericht Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ver­let­zt, wonach ein Stre­it­ge­gen­stand zwis­chen zwei Parteien nicht an zwei Gericht­en gle­ichzeit­ig recht­shängig gemacht wer­den kann.

Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab. Es hielt aus­drück­lich fest, dass über ein Ausweisungs­begehren im sum­marischen Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO auch dann entsch­ieden wer­den darf, wenn die vor­ange­hende Kündi­gung wegen Zahlungsrück­stand vom Mieter gerichtlich ange­focht­en wurde und das mietrechtliche Ver­fahren noch nicht recht­skräftig erledigt ist. In solchen Fällen ist die Gültigkeit der Kündi­gung im Ver­fahren um Rechtss­chutz in klaren Fällen als Vor­frage nach Art. 257 Abs. 1 ZPO zu beurteilen (E. 3.2).

Da die Mieterin lediglich gel­tend gemacht hat­te, die Kündi­gung ver­stosse gegen Treu und Glauben, ohne gle­ichzeit­ig zumin­d­est schlüs­sig zu behaupten, dass einzelne Voraus­set­zun­gen ein­er ausseror­dentlichen Kündi­gung wegen Zahlungsrück­stand nicht vorgele­gen hät­ten, durfte das Einzel­gericht am Han­dels­gericht dem Ausweisungs­begehren stattgeben (E. 4.4).