BR: Umfassendes DBA mit Liechtenstein unterzeichnet (geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2017)

Am 10. Juli 2015 haben die Schweiz und Liecht­en­stein erst­mals ein umfassendes Dop­pelbesteuerungsabkom­men unterze­ich­net. Dieses soll nach Genehmi­gung durch die Par­la­mente bei­der Län­der am 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft treten. 

Das bis anhin gel­tende DBA aus dem Jahre 1995 (DBA 1995)  beschränkt sich als bloss­es Rump­fabkom­men auf die Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung von Einkün­ften aus unselb­ständi­ger Arbeit, aus beru­flich­er Vor­sorge, aus dem öffentlichen Dienst sowie aus Zin­sen aus Grundp­fand­forderun­gen. Regelun­gen zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung bei Zin­sen, Div­i­den­den und Lizen­zen fehlen bis anhin eben­so wie ein Regime für die OECD-kon­forme Amtshilfe.

Das neue DBA (DBA 2015) ori­en­tiert sich in Form und Inhalt am OECD Muster­abkom­men. Dementsprechend enthält es die üblichen umfassenden Regelun­gen zur Ver­mei­dung der Dop­pelbesteuerung auf dem Gebi­ete des Einkom­mens und des Ver­mö­gens sowie eine Regelung zur Amt­shil­fe im Sinne von Art. 26 des OECD Musterabkommens.

Während Liecht­en­stein die Erhe­bung ein­er Ver­rech­nungss­teuer für seit 2011 erwirtschaftete Gewin­nre­ser­ven ohne­hin nicht mehr vor­sieht, kön­nen inskün­ftig neu auch Div­i­den­den aus der Schweiz an eine liecht­en­steinis­che Mut­terge­sellschaft oder an liecht­en­steinis­che Vor­sor­gen­rich­tun­gen ver­rech­nungss­teuer­frei aus­geschüt­tet wer­den. Der Sock­el­satz für schweiz­erische Div­i­den­den an in Liecht­en­stein ansäs­sige Empfänger ohne beson­dere qual­i­fizierende Merk­male beschränkt sich neu auf (die für DBAs generell üblichen) 15% statt wie bish­er 35%. Zin­sen aus der Schweiz an in Liecht­en­stein ansäs­sige Empfänger kön­nen inskün­ftig eben­falls ver­rech­nungss­teuer­frei aus­geschüt­tet werden.

Gren­zgänger sollen wie bish­er auss­chliesslich an ihrem Wohnort besteuert wer­den, es sei denn sie beziehen Lohn von einem öffentlich-rechtlichen Arbeit­ge­ber dessen Träger auss­chliesslich der andere Staat ist. Liecht­en­stein kon­nte sein Anliegen ein­er generellen Quel­lenbesteuerung von 4% der Einkün­fte von Gren­zgängern aus der Schweiz nicht durch­set­zen, ent­ge­gen der ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion im Gren­zverkehr zwis­chen Deutsch­land und der Schweiz und (im Resul­tat) jen­em zwis­chen Frankre­ich und der Schweiz.