4A_510/2014: Schlichtungsbehörde muss Ordnungsbusse grundsätzlich androhen (amtl. Publ.)

Zwei beklagte Ver­mi­eter erschienen nicht an der Schlich­tungsver­hand­lung, obwohl in der Vor­ladung darauf hingewiesen wurde, bei Nichter­scheinen ver­fahre die Schlich­tungsstelle, wie wenn keine Eini­gung zu Stande gekom­men wäre. Die Schlich­tungs­be­hörde aufer­legte den Beklagten in Anwen­dung von Art. 128 ZPO eine Ord­nungs­busse wegen Nichter­scheinens zur Schlichtungsverhandlung.

Das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt bestätigte die Ver­fü­gun­gen. Das Bun­des­gericht hob sie dage­gen wieder auf (Urteil 4A_510/2014 vom 23. Juni 2015).

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass die Schlich­tungs­be­hörde grund­sät­zlich Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men gestützt auf Art. 128 ZPO ergreifen kann (E. 3.2 und 4). Angesichts der Bedeu­tung der per­sön­lichen Anwe­sen­heit der Parteien für die Durch­führung ein­er wirkungsvollen Schlich­tung sei nicht aus­geschlossen, dass mit Ord­nungs­busse bestraft wer­den könne, wer seine Pflicht zum per­sön­lichen Erscheinen ver­let­ze (E. 5.1). Als Aus­fluss der Grund­sätze der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit und des Han­delns nach Treu und Glauben sowie mit Blick auf den Gehör­sanspruch der Parteien müssten diszi­pli­nar­ische Mass­nah­men jedoch soweit möglich und zweck­mäs­sig vor ihrer Anord­nung ange­dro­ht wer­den (E. 5.2). Das war im vor­liegen­den Fall nicht geschehen, da sich der Hin­weis in der Vor­ladung lediglich auf die Säum­n­is­fol­gen nach Art. 206 i.V.m. Art. 209 ff. ZPO bezog, nicht aber auf diszi­pli­nar­ische Mass­nah­men gestützt auf Art. 128 ZPO (E. 5.3, 5.4 und E. 4.3).