4A_506/2014; 4A_524/2014: Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsgesuchs (DSG 8); Verweigerungsgrund des Gesetzes (DSG 9 I lit. a)

Das BGer hat­te im vor­liegen­den Urteil die Frage zu beurteilen, ob ein auf Art. 8 DSG gestütztes Auskun­fts­begehren eines Ver­sicher­ers gegen einen in Liq­ui­da­tion befind­lichen Rück­ver­sicher­er im konkreten Fall rechtsmiss­bräuch­lich war und ob ein Auskun­ftsver­weigerungsrecht bestand.

Das BGer ver­weist zunächst auf die Fall­grup­pen des Rechtsmiss­brauchs, die es in sein­er jüng­sten Recht­sprechung zum Auskun­ft­srecht entwick­elt hat (BGE 141 III 119 E. 7.1.1; BGE 138 III 425 E. 5.5; Urteil 4A_36/2010). Als Ober­be­griff ver­wen­det das BGer “daten­schutzwidrige Zwecke”, wozu es fol­gende Zwecke zählt:

  • um die Kosten ein­er Datenbeschaf­fung zu sparen, die son­st bezahlt wer­den müssten;
  • schikanöse Recht­sausübung ohne wirk­lich­es Inter­esse an der Auskunft;
  •  um die (spätere) Gegen­partei auszu­forschen und Beweise zu beschaf­fen, an die eine Partei son­st nicht gelan­gen könnte. 

Das OGer ZG als Vorin­stanz hat­te Rechtsmiss­brauch verneint, weil die Klägerin zwar diverse Ver­fahren gegen die Beklagte ver­an­lasst hat­te, aber nicht ganz ohne Anlass. Und selb­st wenn es der Klägerin darum gehe, finanzielle Vorteile im Rah­men der
Liq­ui­da­tion zu erlan­gen, wäre ihr Begehren deshalb noch nicht
rechtsmiss­bräuch­lich. Die Klägerin hat­te im Übri­gen immer auch
daten­schutzrechtliche Gründe angegeben, und es war nicht erstellt, dass diese bloss vorgeschoben waren. Das BGer schützt diese Über­legun­gen. Dabei stützt es sich ins­beson­dere auf BGE 138 III 425 und leit­et daraus die Regel ab, dass ein Auskun­fts­begehren nicht rechtsmiss­bräuch­lich ist,

  • wenn sich die Gesuch­stel­lerin (auch) auf das daten­schutzrechtliche Inter­esse beruft,  die sie betr­e­f­fend­en Dat­en auf ihre Richtigkeit prüfen zu kön­nen und
  • keine hin­re­ichen­den Anhalt­spunk­te für ein offenkundig zweck­widriges Vorge­hen vorliegen. 

Es sei zudem nicht bun­desrechtswidrig, bei der Prü­fung der Rechtsmiss­bräuch­lichkeit auch die Kon­se­quen­zen ein­er Gutheis­sung des
Auskun­fts­begehrens zu berücksichtigen.

Das BGer heisst die Beschw­erde aber mit Bezug auf das Auskun­ftsver­weigerungsrecht gut. Das OGer ZG hat­te ein Ver­weigerungsrecht nach DSG 9 I lit. a bejaht auf­grund des Amts­ge­heimnss­es nach FINMAG 14 IV, weil die Beklagte in Liq. nur über ihre Liq­uida­torin han­deln könne und diese wie die FINMA zur Ver­schwiegen­heit verpflichtet sei. Laut BGer hätte das OGer dage­gen berück­sichti­gen müssen, dass sich das Auskun­fts­ge­such gegen die Beklagte richtete und diese selb­st nicht dem Amts­ge­heim­nis unter­ste­ht. Dass die Beklagte nur über die von der FINMA einge­set­zte Liq­uida­torin han­delt kann und diese dem Amts­ge­heim­nis unter­ste­ht, ändere daran nichts.