4A_633/2014 (amtl. Publ.): Keine Bindung eines Schiedsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen eines anderen Schiedsgerichts, das eine andere Forderung zu beurteilen hatte

Das Bun­des­gericht befasste sich im Entscheid 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 mit der Reich­weite der Recht­skraftwirkung eines aus­ländis­chen Schiedsspruchs.

Die Beschw­erde­führerin schloss mit dem Beschw­erdegeg­n­er einen Ver­trag ab, in dem die Parteien einen jährlichen Grund­be­trag vere­in­barten, der nach den ver­traglichen Voraus­set­zun­gen an den Beschw­erdegeg­n­er zu bezahlen war. Im April 2010 leit­ete der Beschw­erdegeg­n­er ein erstes Schiedsver­fahren nach den Regeln der Inter­na­tionalen Han­del­skam­mer (ICC) gegen die Beschw­erde­führerin ein, in dem er unter anderem die Zahlung der Dif­ferenz zwis­chen dem jährlichen Grund­be­trag für die Jahre 2009 und 2010 und den für diese Jahre tat­säch­lich aus­bezahlten Beträ­gen ver­langte. Das ICC Schieds­gericht mit Sitz in Frank­furt a.M. wies die Klage hin­sichtlich des ange­blich zugesicherten jährlichen Grund­be­trags für die Jahre 2009 und 2010 mit Schied­sentscheid vom 30. Sep­tem­ber 2011 ab. 

Im April 2013 leit­ete der Beschw­erdegeg­n­er ein zweites
Schiedsver­fahren ein, in dem er die Verurteilung der  Beschwerdeführerin
zur Zahlung der Dif­ferenz zwis­chen dem nach sein­er Auffassung
zugesicherten Grund­be­trag für die Jahre 2011 und 2012 und den für diese
Jahre tat­säch­lich geleis­teten Zahlun­gen beantragte. Den Ein­wand der abgeurteil­ten Sache (res iudi­ca­ta) wies das Schieds­gericht mit Sitz in Zürich mit zwei Ver­fahrensentschei­den ab. Die Klage hiess es mit Schiedsspruch vom 29. Sep­tem­ber 2014 teil­weise gut. 

Sowohl das Schieds­gericht als auch der Beschw­erdegeg­n­er macht­en gel­tend, auf die Beschw­erde könne nicht einge­treten wer­den, weil die Beschw­erde­führerin einen dem End­schiedsspruch vor­ange­hen­den Entscheid des Schieds­gerichts über den Ein­wand der  res iudi­ca­ta hätte anfecht­en müssen, was nicht erfol­gt sei. Das Bun­des­gericht ver­warf diese Argu­men­ta­tion. Beim entsprechen­den Ver­fahrensentscheid liege kein Teilentscheid vor, der unmit­tel­bar hätte ange­focht­en wer­den müssen, son­dern ein Vor- bzw. Zwis­ch­enentscheid. Eine Beschw­erde, die die Bindungswirkung eines vor­ange­gan­genen Schied­sentschei­ds zum Gegen­stand hat, wäre gegen einen Zwis­chentscheid nicht zuläs­sig gewe­sen (E. 2.4.).

Die Beschw­erde­führerin brachte weit­er vor, das ICC Schieds­gericht mit Sitz in Zürich habe den ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic ver­let­zt (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), indem es die materielle Recht­skraft des ersten Schiedsspruchs des ICC Schieds­gerichts mit Sitz in Frank­furt a.M. vom 30. Sep­tem­ber 2011 mis­sachtet habe.

Das Bun­des­gericht erk­lärte all­ge­mein zur Recht­skraftwirkung (E. 3.2.2. f.): 

Die Recht­skraftwirkung gilt sowohl auf nationaler als auch auf inter­na­tionaler Ebene und regelt namentlich das Ver­hält­nis zwis­chen einem Schieds­gericht mit Sitz in der Schweiz und einem aus­ländis­chen Gericht oder Schieds­gericht (…). Erhebt dem­nach eine Partei bei einem Schieds­gericht mit Sitz in der Schweiz eine Klage, die mit ein­er durch einen aus­ländis­chen Gerichts- oder Schied­sentscheid recht­skräftig beurteil­ten Klage iden­tisch ist, darf das Schieds­gericht darauf nicht ein­treten, sofern der aus­ländis­che Entscheid nach Art. 25 bzw. Art. 194 IPRG in der Schweiz anerkan­nt wer­den kann (…). Mit der Anerken­nung eines aus­ländis­chen Schiedsspruchs erlangt dieser diesel­ben Wirkun­gen wie ein inländis­ches Gericht­surteil (…). Wen­det eine Partei in einem Ver­fahren vor einem staatlichen Schweiz­er Gericht oder einem Schieds­gericht mit Sitz in der Schweiz ein, eine Frage sei durch ein aus­ländis­ches Schieds­gericht bere­its recht­skräftig entsch­ieden wor­den, hat dieses vor­frageweise zu prüfen, ob die Voraus­set­zun­gen für die Anerken­nung des aus­ländis­chen Schiedsspruchs gegeben sind; ein selb­ständi­ges Anerken­nungsver­fahren ist nicht erforder­lich (…). Nach Art. 194 IPRG gilt für die Anerken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­ch­er Schied­sentschei­de das New York­er Übereinkom­men vom 10. Juni 1958 über die Anerken­nung und Voll­streck­ung aus­ländis­ch­er Schiedssprüche (…).
Ob der durch eine aus­ländis­che Entschei­dung beurteilte und der vor einem Schweiz­er Gericht bzw. Schieds­gericht gel­tend gemachte Anspruch iden­tisch ist, beurteilt sich nach der  lex fori, es sei denn, es ergebe sich aus ein­er inter­na­tionalen Vere­in­barung etwas Abwe­ichen­des; entsprechend sind die in der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung entwick­el­ten Grund­sätze zur Recht­skraftwirkung anzuwen­den. Zu berück­sichti­gen ist, dass sich die Recht­skraftwirkung aus der entsprechen­den aus­ländis­chen Entschei­dung ergibt und daher vom Recht des Ursprungsstaats abhängt, weshalb sich die Voraus­set­zun­gen und Gren­zen der materiellen Recht­skraft nach diesem aus­ländis­chen Recht richt­en (…).
Die Recht­skraftwirkung eines aus­ländis­chen Entschei­ds kann dem­nach nicht weit­er gehen als die Recht­skraft eines gle­ich­lau­t­en­den Entschei­ds eines Schweiz­er Gerichts oder eines Schieds­gerichts mit Sitz in der Schweiz (…). Die materielle Recht­skraft eines aus­ländis­chen Entschei­ds, die nach dem Recht des Ursprungsstaats unab­hängig von den beurteil­ten Rechts­begehren der Parteien auch die Urteils­be­grün­dung erfassen würde, wäre in der Schweiz etwa auf den Rah­men des Urteils­dis­pos­i­tivs zu beschränken (…). Ander­er­seits kann ein im Aus­land ergan­gener Gerichts- oder Schied­sentscheid in der Schweiz keine weit­erge­hen­den Wirkun­gen ent­fal­ten als ihm im Urteilsstaat zukom­men würden (…).
Das Bun­des­gericht erk­lärte danach, dass die Recht­skraftwirkung nur soweit ein­tritt, als über den gel­tend gemacht­en Anspruch entsch­ieden wor­den ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Ausle­gung des Urteils, zu der dessen ganz­er Inhalt her­anzuziehen ist. Zwar beschränkt sich die Recht­skraftwirkung auf das Urteils­dis­pos­i­tiv; doch ergibt sich dessen Trag­weite vielfach erst aus den Urteilser­wä­gun­gen, namentlich im Falle ein­er Klage­ab­weisung. Die Bedeu­tung des konkreten Urteils­dis­pos­i­tivs ist dem­nach im Einzelfall anhand der gesamten Urteilser­wä­gun­gen zu beurteilen. 
Das Bun­des­gericht befand, dass das zweite Schieds­gericht die im ersten Schiedsver­fahren erhobene Klage zutr­e­f­fend als mit der im zweit­en Schiedsver­fahren erhobe­nen Klage nicht iden­tisch erachtet hat, weil diese die Grund­be­träge der Jahre 2011 und 2012 betraf, während sich jene auf die Grund­be­träge für die Jahre 2009 und 2010 bezog. Es ergibt sich keine weit­ere Bindungswirkung bezüglich der rechtlichen Erwä­gun­gen im ersten Schied­sentscheid; bei dessen Ausle­gung der rel­e­van­ten Ver­trags­bes­tim­mung han­delt es sich um blosse Glieder des Sub­sum­tion­ss­chlusses, die für sich allein nicht in materielle Recht­skraft erwach­sen. Diese Ver­tragsausle­gung war im ersten Entscheid nicht selb­st Stre­it­ge­gen­stand, indem über diese Frage ein Fest­stel­lung­surteil gefällt wor­den wäre.
Gemäss Bun­des­gericht beste­ht keine Bindung des zweit­en Schieds­gerichts an die rechtlichen Erwä­gun­gen des ersten Entschei­ds. Das ICC Schieds­gericht mit Sitz in Zürich, das eine andere Forderung als das­jenige mit Sitz in Frank­furt a.M. zu beurteilen hat­te, kon­nte den eingeklagten Anspruch von Grund auf neu prüfen und war wed­er an die tat­säch­lichen Fest­stel­lun­gen noch an die rechtlichen Erwä­gun­gen des ersten Schied­sentschei­ds gebun­den. Das ICC Schieds­gericht mit Sitz in Zürich hat daher den ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) nicht ver­let­zt, wenn es seinem Entscheid eine eigene Ver­tragsausle­gung zugrunde legte. Im Gegen­teil wäre ihm eine Ordre pub­lic-Widrigkeit vorzuw­er­fen, wenn es sich bei der Beurteilung des Klage­begehrens an die Ver­tragsausle­gung im ersten Schied­sentscheid gebun­den erachtet und auf eine entsprechende Prü­fung verzichtet hätte, obwohl im ersten Entscheid über einen anderen Anspruch entsch­ieden wor­den war.