Parlamentarische Initiative 09.530 / Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle

Am 11. Dezem­ber 2009 reichte der dama­lige Nation­al­rat Fabio Abate eine par­la­men­tarische Ini­tia­tive ein und forderte eine Anpas­sung des SchKG mit dem Ziel, ungerecht­fer­tigte Betrei­bun­gen rasch­er und ein­fach­er löschen zu kön­nen. Die Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen des Nation­al­rates hat nun einen Vorschlag für eine Geset­zesän­derung und einen Bericht ausgearbeitet.

Die Kom­mis­sion anerken­nt im Bericht, dass ein Ein­trag im Betrei­bungsreg­is­ter gewichtige Nachteile für den Betriebe­nen mit sich brin­gen kann. Nach Ansicht der Kom­mis­sion sind die unter gel­ten­dem Recht zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel gegen eine ungerecht­fer­tigte Betrei­bung ungeeignet, zu aufwendig oder riskant. Die Kom­mis­sion schlägt daher drei Änderun­gen des SchKG vor, um den Schutz betrof­fen­er Per­so­n­en vor den nachteili­gen Auswirkun­gen ungerecht­fer­tigter Betrei­bun­gen zu erhöhen: 

  • Erstens sollen (auf Gesuch des Betriebe­nen) Betrei­bun­gen bei Vor­liegen bes­timmter Voraus­set­zun­gen Drit­ten nicht mehr zur Ken­nt­nis gebracht wer­den (Art. 8b E‑SchKG). 
  • Zweit­ens soll die betriebene Per­son – anders als im gel­tenden Recht – auch über die Rechtsvorschlags­frist hin­aus die Beweis­mit­tel der betreiben­den Per­son ein­se­hen kön­nen (Art. 73 Abs. 1 E‑SchKG). 
  • Drit­tens soll die restrik­tive Recht­sprechung des Bun­des­gerichts, wonach Kla­gen nach Art. 85a SchKG nur im Fall von Betrei­bun­gen zuge­lassen wer­den, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, kor­rigiert werden.

Zudem soll die Frist für das Fort­set­zungs­begehren auf sechs Monate verkürzt wer­den (Art. 88 Abs. 2 E‑SchKG).

Die Revi­sion ist allerd­ings umstrit­ten: eine Min­der­heit der Kom­mis­sion hält die Revi­sion für unnötig und beantragt Nichtein­treten. Eine weit­ere Min­der­heit will auf Art. 8b E‑SchKG verzichten.