BR treibt Gesetzgebung zur Beseitigung gewisser Doppelbesteuerungskonstellationen bei Betriebsstätten voran

Gewisse Dop­pelbesteuerungskon­stel­la­tio­nen, welche Betrieb­sstät­ten in der Schweiz betr­e­f­fen, sollen beseit­igt wer­den. Nach Ken­nt­nis­nahme des pos­i­tiv­en Vernehm­las­sungsergeb­niss­es zur Revi­sion der Verord­nung über die pauschale Steuer­an­rech­nung (Vps­tA; SR 672.201) von Betrieb­sstät­ten beauf­tragt der BR das Eid­genös­sis­che Finanzde­part­ment damit, einen Geset­ze­sen­twurf für die noch erforder­liche geset­zliche Grund­lage auszuarbeiten.

Die vorge­se­hene Verord­nungsän­derung (Art. 2a E‑VpstA) erfol­gt in Erfül­lung ein­er vom Par­la­ment über­wiese­nen Motion Pel­li (13.3184). Davon betrof­fen sind Betrieb­sstät­ten in der Schweiz, die zu einem Unternehmen mit Sitz in einem DBA-Part­ner­land gehören. Hier kann es nach gel­ten­dem Recht zu ein­er Dop­pelbesteuerung kom­men, wenn solche Betrieb­sstät­ten aus einem drit­ten Staat (mit dem die Schweiz eben­falls ein DBA unter­hält) Erträge auf Div­i­den­den, Zin­sen oder Lizen­zge­bühren erhal­ten und diese Erträge durch den Drittstaat mit ein­er nicht rück­forder­baren Quel­len­s­teuer belegt werden.

Das Vernehm­las­sungsergeb­nis fiel über­wiegend pos­i­tiv aus. Damit die Verord­nung über die pauschale Steuer­an­rech­nung von Betrieb­sstät­ten geän­dert wer­den kann, muss zunächst eine entsprechende geset­zliche Grund­lage geschaf­fen wer­den, welche Bestandteil der Unternehmenss­teuer­reform III (Bun­des­ge­setz über steuer­liche Mass­nah­men zur Stärkung des Unternehmens­stan­dorts Schweiz) wer­den soll.