9C_801/2014: Beitritt von Grenzgängern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung jederzeit möglich

A. wohnt in Deutsch­land und arbeit­et seit 2002 mit gültiger Gren­zgänger­be­wil­li­gung in Basel. Im Novem­ber 2013 gelangte A. an die Gemein­same Ein­rich­tung KVG und beantragte, in eine “geset­zliche Schweiz­er Kranken­ver­sicherung” zu wech­seln. Das Amt für Sozial­beiträge Basel-Stadt lehnte in der Folge das Gesuch von A. um “Aufhe­bung der Befreiung von der schweiz­erischen Kranken­ver­sicherungspflicht” ab. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Basel-Stadt wies das Anliegen von A. eben­falls ab. Das Bun­des­gericht hiess demge­genüber die Beschw­erde von A. gut (Urteil 9C_801/2014 vom 10. März 2015).

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass A. von Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV erfasst wird, wonach sich Gren­zgänger gemäss Freizügigkeitsabkom­men und dessen Anhang II inner­halb von drei Monat­en nach Entste­hung der Ver­sicherungspflicht in der Schweiz zu ver­sich­ern haben. Damit unter­stand A. ungeachtet ein­er Kranken­ver­sicherungs­deck­ung in Deutsch­land ab 2002 der Ver­sicherungspflicht in der Schweiz (E. 2.2.1 und 3.1).

A. hat­te nie ein Gesuch um Befreiung von der Ver­sicherungspflicht gestellt, was gestützt auf  Anhang II zum Freizügigkeitsabkom­men inner­halb von drei Monat­en nach Entste­hung der Ver­sicherungspflicht in der Schweiz möglich gewe­sen wäre (E. 3.1). Gemäss Bun­des­gericht kann ein solch­es Gesuch nicht stillschweigend (kon­klu­dent) gestellt wer­den. Erforder­lich ist ein aus­drück­lich­es Gesuch und der Nach­weis, dass im Wohn­staat sowie während eines Aufen­thalts in einem Mit­glied­staat der EU und in der Schweiz Deck­ung für den Krankheits­fall beste­ht (E. 3.3).

Ein Beitritts­ge­such mit Wirkung ex nunc ist demge­genüber nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 KVV jed­erzeit möglich (E. 3.3). Der ange­focht­ene Entscheid, mit dem A. und seinen Fam­i­lien­ange­höri­gen der Beitritt zur schweiz­erischen oblig­a­torischen Krankenpflegev­er­sicherung ver­wehrt wurde, ver­let­zte daher Bun­desrecht (E. 4).