8C_310/2014: Unzulässige Substitution im Rahmen des Mandats zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin A. war als unent­geltliche Rechts­beiständin für einen Ver­sicherten nach UVG tätig. Sie machte im kan­tonalen Ver­fahren einen Rechtsvertre­tungsaufwand von CHF 5’081.25 gel­tend (inklu­sive Spe­sen und Mehrw­ert­s­teuer). Das kan­tonale Gericht kürzte die Forderung auf CHF 3’000. Gegen diese Kürzung wehrte sich die Beschw­erde­führerin erfolglos.

Die Beschw­erde­führerin machte verge­blich gel­tend, es gehe nicht an, dass das kan­tonale Gericht den Aufwand der Anwalt­skol­le­gin aus der gle­ichen Büro­ge­mein­schaft gekürzt habe. Die Kol­le­gin sei im Ver­fahren gestützt auf eine Sub­sti­tu­tionsvoll­macht der Beschw­erde­führerin aufge­treten, weil sie (die Beschw­erde­führerin) wegen Mut­ter­schaft ver­hin­dert gewe­sen sei (Urteil 8C_310/2014 vom 31. März 2015, E. 4.2).

Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass das Man­datsver­hält­nis zur unent­geltlichen Rechts­beiständin vom Kan­ton erteilt wird und die Über­nahme ein­er staatlichen Auf­gabe darstellt (E. 6.1). Ein Wech­sel des unent­geltlichen Rechts­bei­s­tandes bedarf der richter­lichen Bewil­li­gung (E. 6.2). Ohne Bewil­li­gung kann deshalb gemäss Bun­des­gericht der Aufwand ein­er sub­sti­tu­ierten Anwalt­skol­le­gin nicht in Rech­nung gestellt wer­den. Wörtlich erwog das Bun­des­gericht (E. 6.3):

“Die Beschw­erde­führerin ver­mag nicht darzule­gen, und es find­en sich keine Anhalt­spunk­te in den Akten, dass die Vorin­stanz einen Wech­sel des unent­geltlichen Rechts­bei­s­tandes bewil­ligt und die offen­bar inner­halb des Advokatur­büros der Beschw­erde­führerin als deren Stel­lvertreterin amtende Anwalt­skol­le­gin als neue unent­geltliche Rechtsvertreterin des Ver­sicherten bestellt hätte. Daran ändert nichts, dass diese Anwalt­skol­le­gin mit gewöhn­lichem Fris­ter­streck­ungs­ge­such […] an das kan­tonale Gericht gelangte, auf ihre Stel­lvertre­tung für die Beschw­erde­führerin […] ver­wies und zur Ken­nt­nis­nahme eine Sub­sti­tu­tionsvoll­macht […] ein­re­ichte. Wed­er dem Fris­ter­streck­ungs­ge­such noch der Sub­sti­tu­tionsvoll­macht und auch nicht der anschliessend im Ver­fahren […] ein­gere­icht­en Rep­lik sind irgendwelche Hin­weise zu ent­nehmen, welche auf objek­tive Gründe für einen Rechts­bei­s­tandswech­sel hät­ten schliessen lassen oder gar als Gesuch um Bewil­li­gung eines solchen zu inter­pretieren gewe­sen wären. Erst­mals mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en machte die Beschw­erde­führerin vor Bun­des­gericht im Ver­fahren 8C_90/2012 gel­tend, sie habe sich wegen Mut­ter­schaft durch ihre Anwalt­skol­le­gin sub­sti­tu­ieren lassen, ohne jedoch zu behaupten, die Vorin­stanz über die Gründe dieser Sub­sti­tu­tion bish­er informiert zu haben. Der als Anwältin im Anwalt­sreg­is­ter einge­tra­ge­nen Stel­lvertreterin der Beschw­erde­führerin musste die Recht­slage eben­so klar sein wie der Beschw­erde­führerin sel­ber. Zwar ver­mochte die Sub­sti­tu­ierung der Beschw­erde­führerin durch ihre Kol­le­gin in Bezug auf das Ver­hält­nis des vertrete­nen Ver­sicherten zur Beschw­erde­führerin Rechtswirkun­gen zu ent­fal­ten, doch änderte diese interne büropart­ner­schaftliche Stel­lvertre­tungsvere­in­barung ohne Bewil­li­gung des Rechts­bei­s­tandswech­sels durch das hier zuständi­ge kan­tonale Gericht nichts am einzig zwis­chen Beschw­erde­führerin und Vorin­stanz kraft Ver­fü­gung […] beste­hen­den öffentlich-rechtlichen Rechtsver­hält­nis.